Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 12.01.2011 (IR 49/10) entschieden, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht nach Paragraf 3 Nr. 62 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei seien, da keine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestünde.

Typische Klauseln: Freistellung von der Arbeitspflicht
Typische Klauseln: Freistellung von der Arbeitspflicht

Nachdem zunächst das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mitgeteilt hatten, dass nach Paragraf 257 Abs. 1 SGB V sehr wohl eine Zuschusspflicht besteht, sofern es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung innerhalb der EU, EWR-Staaten beziehungsweise der Schweiz handelt, hat nun auch das BMF mit Schreiben vom 30.01.2014 (IV C 5 – S 2333/13/10004) bestätigt, dass für diese Arbeitgeberzuschüsse die Steuerfreiheit des Paragrafen 3 Nr. 62 EStG gilt.

Diese Auffassung basiert auf dem Grundsatz der Sachverhaltsgleichstellung gemäß Art. 5 b der EG-VO 883/2004, so dass vorliegend eine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeberzuschuss besteht.

Die Konsequenz: Arbeitgeber, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz versicherte Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, sollten die Möglichkeit des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung prüfen.

Der Autor:

Frank Dissen ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei WTS (www.wts.de)

Quelle: www.expat-news.com