Der klagende Arbeitnehmer dieses Falles ist mit einem Grad der Behinderung von 60 als Schwerbehinderter anerkannt und befand sich vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2009 in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Seine Arbeitgeberin wurde in dieser Zeit insolvent und der Beklagte am 8. Januar 2009 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens bat der Beklagte sämtliche Arbeitnehmer in einem Fragebogen, die Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten zu vervollständigen  beziehungsweise zu überprüfen. Der klagende Arbeitnehmer verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte schließlich als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni 2009.

Der Arbeitnehmer erhob hierauf Kündigungsschutzklage und offenbarte in seiner Klageschrift vom 9. Juni 2009 erstmals seine Schwerbehinderung. Er hielt die ausgesprochene Kündigung für unwirksam, weil das Integrationsamt ihr nicht zugestimmt hatte.

Während das Arbeitsgericht der Klage noch stattgegeben hatte, hielt das Landesarbeitsgericht diese mit der Begründung für unwirksam, dass der klagende Arbeitnehmer sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte habe berufen können, weil er die Frage nach seiner Schwerbehinderung während des vorläufigen Insolvenzverfahrens wahrheitswidrig verneint habe.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Zur Begründung führte es aus, dass der Beklagte mit der Frage nach der Schwerbehinderung seine gesetzlichen Pflichten aus § 1 Absatz 3 KSchG, der die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl verlangt, sowie aus § 85 SGB IX, wonach die Kündigung eines Schwerbehinderten der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, erfüllt habe. Die Frage nach der Schwerbehinderung solle es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten. Dagegen diskriminiere die Frage nicht behinderte Arbeitnehmer gegenüber solchen ohne Behinderung. Schließlich stünden auch datenschutzrechtliche Belange der Zulässigkeit der Frage nicht entgegen. Infolge der wahrheitswidrigen Antwort auf die ihm zu recht gestellte Frage nach seiner Schwerbehinderung war es dem klagenden Arbeitnehmer somit unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.

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Foto von Lauren Mancke