Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit nach dem Altersteilzeitgesetz

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Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber bei Vorliegen der gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen einen sogenannten Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent des Altersteilzeit-Gehalts des Arbeitnehmers sowie zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zahlungen dienen dazu, die durch die Altersteilzeit eintretenden finanziellen Nachteile des Arbeitnehmers abzufedern und erhöhen damit die Attraktivität der Altersteilzeit.

Voraussetzung der staatlichen Förderung von Altersteilzeit ist, dass:

  • die Arbeitsphase der Altersteilzeit noch im Jahr 2009 beginnt,
  • der Arbeitnehmer mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat (für Arbeitnehmer ab dem Geburtsjahrgang 1955 besteht die Möglichkeit der geförderten Altersteilzeit daher nicht mehr),
  • der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt war,
  • sich der Bezug von Altersrente unmittelbar an die Altersteilzeit anschließt und
  • der nunmehr freie Arbeitsplatz mit einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einem Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einem Arbeitnehmer im Anschluss an die Ausbildung besetzt wird.

Alternativen zur klassischen Altersteilzeit ab 2010

Trotz des Wegfalls der staatlichen Förderung von Altersteilzeit ab 2010 ist die Altersteilzeit mit Ablauf dieses Jahres keinesfalls ein veraltetes Modell. Der Gesetzgeber hat die Altersteilzeit lediglich in ein neues Gewand gehüllt: Das Zeitwertkonto.

Bei einem Zeitwertkonto baut der Arbeitnehmer im Laufe seines Arbeitslebens entweder aus Lohnbestandteilen – das heißt aus Teilen seines monatlichen Arbeitsentgeltes, aber auch aus Sonderzahlungen – oder aus Zeit – zum Beispiel Überstunden – ein Guthaben auf. Aus dem angesammelten Guthaben finanziert sich der Arbeitnehmer später eine Freistellung von der Arbeit im laufenden Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kann bei der Einführung von Zeitwertkonten von vorneherein festlegen, dass das angesammelte Guthaben nur für eine Freistellung vor Eintritt in den Ruhestand verwendet werden darf. Tut er dies, spricht man von sogenannten Lebensarbeitszeitkonten.

Obgleich der Arbeitnehmer – im Gegensatz zur bisherigen Altersteilzeit – seine Altersteilzeit grundsätzlich selbst finanziert, bleibt es dem Arbeitgeber freilich unbenommen, Aufstockungsbeiträge zu leisten und dadurch den Anreiz für eine Teilnahme zu erhöhen. Hierfür erhält der Arbeitgeber nach derzeitiger Rechtslage jedoch keinen finanziellen Ausgleich von staatlicher Seite mehr.

Fazit

Obwohl die Voraussetzungen der staatlichen Förderungsfähigkeit von Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz – insbesondere durch das Erfordernis einer Neueinstellung – recht eng gefasst sind, kann es sich für viele Arbeitgeber lohnen, noch bis zum Jahresende mit Arbeitnehmern Altersteilzeit zu vereinbaren. Aber auch wenn die Förderungsfähigkeit der Altersteilzeit ab 2010 wegfällt, bedeutet dies nicht, dass das Konzept der Altersteilzeit ausgedient hat. Beispielsweise eröffnen sogenannte Lebensarbeitszeitkonten Arbeitgebern weiterhin die Möglichkeit, Arbeitnehmer sanft in den Ruhestand zu verabschieden. Bei der Einführung von Lebensarbeitszeitkonten sollten Arbeitgeber wegen der steuer- und arbeitsrechtlichen Implikationen solcher Modelle auf eine fachkundige Umsetzung achten.