Muss der Arbeitgeber die Durchführung der Wahl unterstützen.

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Foto von Kelly Sikkema

 

Ja, er muss aktive Hilfe leisten. Dazu gehört vor allem: Dem Wahlvorstand die erforderlichen Unterlagen zur Aufstellung der Wählerlisten zur Verfügung zu stellen und auf Wunsch auch an der Einladung zur Betriebsversammlung mitzuwirken. Die Einladungen sind an geeigneten Stellen im Betrieb auszuhängen, so dass alle Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können. Wenn der Arbeitgeber die Betriebsratswahl behindert oder beeinflusst, kann dies sogar strafrechtlich verfolgt werden.

Wer trägt die Kosten.

 

Der Arbeitgeber trägt die Kosten. Hierzu gehören insbesondere die Sachkosten, zum Beispiel Kosten für Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Vordrucken und Wahlurnen sowie Portokosten oder Ausgaben für Gesetzestexte mit Kommentierung der Wahlvorschriften. Er muss auch die betriebsübliche Kilometerpauschale bezahlen, falls die Wahlvorstandsmitglieder in Ausübung ihrer Tätigkeit ein eigenes Fahrzeug benutzten.

Der Arbeitgeber hat ferner die persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands zu tragen sowie alle sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestellung des Wahlvorstands stehen, wie zum Beispiel Schulungs- und Seminarkosten.

Muss der Arbeitgeber die versäumte Arbeitszeit bezahlen.

 

Ja. Der Arbeitgeber muss die "wegen der Ausübung des Wahlrechts" versäumte Arbeitszeit von Wahlbewerbern und Wahlvorstandsmitgliedern vergüten. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an den Wahl- beziehungsweise Betriebsversammlungen, Teilnahme an einer Vorabstimmung und der Betätigung im Wahlvorstand. Das Sammeln von Unterschriften oder das Vorstellen bei Kollegen muss aber in der Freizeit erfolgen.

Darf einem Wahlbewerber oder einem Wahlvorstandsmitglied gekündigt werden.

 

Sie stehen unter besonderem Kündigungsschutz, vergleichbar mit den Betriebsratsmitgliedern. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Bestellung zum Wahlvorstand oder beim Wahlbewerber mit der Aufstellung des Wahlvorschlags und endet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses. Während dieses Zeitraums ist eine Kündigung nur bei Vorliegen von Gründen für eine fristlose Kündigung möglich. Zusätzlich muss der bestehende Betriebsrat der Kündigung zugestimmt haben oder die Zustimmung durch Entscheidung des Arbeitsgerichts ersetzt worden sein. Weitere sechs Monate nach der Wahl (Nachwirkungszeitraum) dürfen die genannten Personen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung entlassen werden.

Muss der Arbeitgeber Wahlwerbung im Betrieb akzeptieren.

 

Ja. Zur Wahl gehört auch die Wahlwerbung. Zulässig ist insbesondere das Verteilen von Handzetteln zugunsten einzelner Listen oder Kandidaten und das Aufhängen von Wahlplakaten auf dafür vorgesehenen Flächen. Das Verteilen von Handzetteln oder Ähnlichem hat grundsätzlich während der Arbeitspausen oder vor oder nach der Arbeit zu erfolgen. Während der Arbeitszeit ist das Verteilen von Handzetteln wohl nur dann zulässig, wenn hierdurch der betriebliche Arbeitsablauf nicht gestört wird.

Das Recht auf Wahlwerbung steht nicht nur den Wahlbewerbern selbst, sondern auch jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu - unabhängig davon, ob eigene Gewerkschaftsmitglieder für den Betriebsrat kandidieren.

Kann der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten.

 

Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwei Wochen die Wahl beim Arbeitsgericht anfechten. Anfechtungsgründe können sein: Verstoß gegen zentrale Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren. Fehler beim Wahlrecht treten auf, wenn Jugendliche, leitende Angestellte, Personen im freiwilligen sozialen Jahr, Organmitglieder oder Gesellschafter zur Wahl zugelassen werden. Ein weiterer Mangel ist die Nichtzulassung von wahlberechtigten Arbeitnehmern zum Beispiel bei fehlerhafter Zuordnung eines Arbeitnehmers zu den leitenden Angestellten, Ausschluss der Teilzeitkräfte oder Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt sind. Die Anfechtung wegen Mängeln des Wahlverfahrens ist unter anderem dann zulässig, wenn der Wahlvorstand fehlerhaft bestellt wurde, wenn eine Wählerliste fehlt oder nicht nach Geschlechtern aufgestellt war und wenn die Anzahl der gewählten Betriebsratsmitglieder falsch war. Weitere Gründe können zum Beispiel die Verletzung des Wahlgeheimnisses sein oder die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.