Voraussetzungen

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Foto von Christin Hume

 

Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu gehören auch Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen, Teilzeitkräfte, Mini-Jobber, Auszubildende, Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit aber nicht. Für den Anspruch auf Elternzeit gelten die folgenden Voraussetzungen:

  1. Das Kind lebt mit dem Antragssteller im selben Haushalt.
  2. Dieser betreut und erzieht es überwiegend selbst.
  3. Er arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.

Mütter und Väter haben je einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Sind beide Eltern erwerbstätig, steht ihnen frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zu - unabhängig davon, wie der Partner die Elternzeit nutzt. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln.

Die Elternzeit darf auch bei gemeinsamer Nutzung pro Elternteil in zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Elternzeit muss spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn schriftlich von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber verlangt werden, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.B. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Wollen die Eltern die Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, müssen sie dies spätestens acht Wochen vorher bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich anmelden. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Teilzeitanspruch während der Elternzeit

 

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Unter Umständen ergibt sich sogar ein Rechtsanspruch auf Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dieser besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
  2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
  3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
  4. dem Anspruch stehen keine betrieblichen Gründe entgegen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann "lebt" der Teilzeitanspruch auch während der Elternzeit weiter, das heißt er muss nicht unbedingt vor Antritt der Elternzeit beantragt werden. Dies hat das BAG noch einmal ausdrücklich in einem Urteil bestätigt (BAG, Urteil vom 19.4.2005, Az. 9 AZR 233/04). Allerdings steht Arbeitgebern die Möglichkeit offen, den Teilzeitwunsch aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe abzuwehren. Betriebe müssen also den Arbeitsplatz des Mitarbeiters in Elternzeit nicht permament freihalten, sondern können Vertretungen einstellen. Genau das war im BAG-Fall der Knackpunkt. Das Unternehmen hatte als Ersatz eine Vertretung in Vollzeit eingestellt, weil der Elternzeitmitarbeiter keine Teilzeitarbeit beansprucht hatte und der Arbeitgeber daher von einer dreijährigen Auszeit ausging. Als später der Mitarbeiter in Elternzeit seinen Anspruch geltend machen wollte, war die Ersatkraft nicht bereit, ihre Stundenzahl zu verringern. Auch von den übrigen, in einer vergleichbaren Position arbeitenden Beschäftigten war niemand gewillt, von Vollzeit auf Teilzeit umzusteigen. Damit bot sich keine Lücke für einen zusätzlichen Teilzeitjob, der dem Elternzeitmitarbeiter hätte geboten werden können und der Arbeitgeber dufte den Teilzeitwunsch aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Um dieses Risiko zu vermeiden, wird Arbeitnehmern empfohlen, bereits bei Inanspruchnahme der Elternzeit den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zu stellen.