Als Expatriates definiert der Gesetzgeber jene Personen, die …

>> von ausländischen Arbeitgebern als leitende Angestellte
     vorübergehend in die Schweiz entsandt werden.

>> neuerdings Spezialisten jeglicher Profession, die in der Schweiz zeitlich befristet tätig sind. Sie können sowohl international Arbeitnehmende sein als auch Selbstständige in ihrem Wohnsitzstaat. Letztere müssen allerdings als in der Schweiz ebenfalls als Arbeitnehmende mit einer konkreten sowie befristeten Aufgabe beschäftig sein.

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Foto von Nastuh Abootalebi


Der Gesetzgeber definiert ebenfalls, was eine zeitliche Befristung im Zusammenhang mit Expatriates bedeutet: Die vorübergehenden Erwerbsverhältnisse dürfen höchstens fünf Jahre bestehen.

Folgende Bestimmungen gelten nun für den Abzug von Berufskosten,
die durch Entsendungen anfallen:

>> Nimmt ein Expatriate in der Schweiz eine Wohnung – in welcher Form auch immer – so muss er nachweisen, dass er im Ausland ständig wohnhaft ist. Zudem müssen die mit der angenommenen Wohnung verbundenen Kosten angemessen sein. Ausschliesslich dann sind die Kosten absetzbar.

>> Umzugskosten können nur noch geltend gemacht werden, wenn der Expatriate aus dem Ausland in die Schweiz zieht.

>> Bieten öffentliche Schulen in der Schweiz keinen Unterricht in der Sprache an, welche die Kinder der Expatriates sprechen, so können die Kosten für einen alternativen Unterreicht an einer fremdsprachigen Privatschule abgesetzt werden.

Als nicht abzugsfähig definiert die ExpaV 2016 Kosten für ständige Wohnungen im Ausland, Auslagen für Wohnungseinrichtungen und Wohnnebenkosten in der Schweiz sowie solche, die für Rechts- und Steuerberatung anfallen.  

In Fach- und Beraterkreisen steht die Revision in der Kritik. Brigitte Zulauf, Partnerin bei PwC, äusserte dem Magazin persorama beispielsweise gegenüber, dass in der Praxis gesamtschweizerische Präzisierungen fehlen, wer genau als Expatriate in den jeweiligen Kantonen anerkannt werde. Sie erhofft sich eine Klärung durch die Schweizerische Steuerkonferenz.