Arbeitgeber können Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 91/533/EWG entweder vor Antritt des Arbeitsverhältnisses oder spätestens zu Beginn desselben schriftlich in Kenntnis setzen. Die Notwendigkeit des schriftlichen Nachweises schließt allerdings nicht aus, dass Arbeitsverträge auch mündlich oder durch ein regelhaftes Verhalten eingegangen werden können. Daher sehen Kritiker wenig Sinn in der Richtlinie. So erachtet Sebastian Müller, Verbandsgeschäftsführer des Berufsverbandes DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK, die EU-Konsultation für zielführend: „Das deutsche Nachweisgesetz entspricht der Richtlinie, sie ist aber bis heute ein ‚zahnloser Tiger` geblieben“.  Komme ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz nicht nach, so sehe das Gesetz keine Sanktion vor. Kein Arbeitnehmer werde zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses auf die Aushändigung bestimmter Vertragsbedingungen klagen – das Gesetz laufe leer. Der DFK vertritt bundesweit rund 25.000 Führungskräfte des mittleren und höheren Managements auf politischer und wirtschaftlicher Ebene. Zu möglichen Änderungen der Richtlinie hat der Berufsverband Empfehlungen erarbeitet:

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Foto von Tyler Franta

> Verordnung eines Ordnungsgeldes bei schwerwiegenden Verstößen.

> Information betriebsverfassungsrechtlicher Organe Betriebsrat und
   Sprecherausschuss vom Arbeitgeber über Inhalt des schriftlichen Nachweises.

> Erweiterung der Richtlinie in Richtung Arbeitnehmer in
   Führungsfunktionen in Sachen Versicherungsrecht.

> Europaweite transparente Regelungen in Verträgen,
   um die Arbeitnehmermobilität zu stärken.


An der Studie teilnehmen

Unternehmen können sich bis zum 20. April 2016
an der Online-Umfrage der EU-Kommission beteiligen.

www.ec.europa.eu