Problempunkt

man operating laptop on top of table
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Die Parteien stritten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist dem Betriebsrat einen Internetzugang für den ihm überlassenen PC zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen betreibt Baumärkte. Der Betriebsrat einer Filiale, in der ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind, verfügt über einen PC mit Netzwerkanschluss. Damit hat er Zugang zum unternehmensweiten Intranet. Er kann außerdem E-Mails versenden und empfangen. Im Gegensatz zur Marktleitung hat er allerdings keinen Internetzugang. Der Betriebsrat beantragte daher, die Arbeitgeberin zu verpflichten ihm einen solchen zur Verfügung zu stellen.

Entscheidung

Der Antrag hatte in allen Instanzen Erfolg. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet dem Betriebsrat einen Internetzugang zu verschaffen. Nach § 40Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber ihm für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung, ob ein Sachmittel erforderlich ist, um Betriebsratsaufgaben zu erledigen, obliegt dabei der Arbeitnehmervertretung. Ihre Entscheidung untersteht jedoch der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber einen Internetanschluss zumindest verlangen, wenn

  • ein solcher im Betrieb vorhanden ist,
  • die Freischaltung keine zusätzlichen Kosten verursacht,
  • der Betriebsrat bereits über einen PC verfügt und
  • keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.

Konsequenzen

Das BAG hat zunächst seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt, wonach eine Internetnutzung grundsätzlich zur Informations- und Kommunikationstechnik i. S. v. § 40 Abs. 2BetrVG gehört. Bislang hielt das Gericht es jedoch für erforderlich, dass der Betriebsrat konkrete, aktuell anstehende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt (Beschl. v. 23.8.2006 – 7 ABR 55/05). Ferner musste die Arbeitnehmervertretung vortragen, ob und inwieweit sie ohne Internetzugang die Wahrnehmung ihr obliegender Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste (Beschl v. 16.5.2007 – 7 ABR 45/06). Nunmehr legt das BAG das Merkmal „erforderlich“ weniger eng aus. Vielmehr stellt es mit dem vorliegenden Beschluss fest, dass der Zugang zum Internet als allgemein genutzte umfassende Informationsquelle regelmäßig erforderlich ist.

Praxistipp

Arbeitgeber können den Anspruch des Betrieb-rats auf einen Internetanschluss nur abwehren,wenn sie entgegenstehende Interessen darlegen, wie

  • zusätzliche Kosten, die dem Unternehmen dadurch entstünden,
  • die konkrete Möglichkeit, dass besondere Geheimhaltungsinteressen gefährdet würden,
  • die Gefahr des Missbrauchs,
  • das betriebsübliche und das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau.

Verfügt der Betriebsrat bereits über einen PC und hat das Unternehmen eine Internet-Flatrate, wird sich der Arbeitgeber als entgegenstehendes Interesse nicht darauf berufen können, die Kosten zu begrenzen. Soweit er Störungen durch Viren und Störprogramme befürchtet, kann er dem in gleicher Weise vorbeugen wie bei den anderen PCs mit Internetanschlüssen. Auch die rein theoretische Möglichkeit, dass Betriebsratsmitglieder den Internetanschluss sachfremd nutzen, steht dem Anspruch nicht entgegen. Vielmehr muss der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vortragen. Ebenso wird das betriebsübliche und das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau selten ein entgegenstehendes Interesse begründen, da Unternehmen das Internet mittlerweile alltäglich nutzen.

RA und FA für Arbeitsrecht Dr. Thomas Leister, Osborne Clarke, München

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht  ∙ 11/10