BAG, Urteil vom 23.01.2008, 5 AZR 393/07

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Foto von Parker Byrd

Die Parteien der vorliegenden Auseinandersetzung schlossen anlässlich eines Kündigungsschutzverfahrens folgende vergleichsweise Regelung:

„Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird auf Grund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.03.2004 sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei die Klägerin [gemeint ist die Arbeitnehmerin] ab 15.12.2003 unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird.“

Zum Zeitpunkt dieses Vergleichsabschlusses war die Arbeitnehmerin bereits mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt.

Der Streit ging nun darum, ob der Arbeitgeber trotz Ablaufes der sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeit im Krankheitsfalle noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet war, Entgeltfortzahlung zu leisten, auch wenn die Arbeitnehmerin weiterhin arbeitsunfähig erkrankt blieb.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für den Arbeitgeber keine über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Zahlungspflicht festgestellt. Das heißt er ist nur zu den Zahlungen verpflichtet, die sich nach dem Gesetz (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) ergeben. Danach ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf sechs Wochen befristet. Auch die Übernahme der Verpflichtung, einen Mitarbeiter „unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen“ und das Arbeitsverhältnis „ordnungsgemäß abzurechnen“, führt laut BAG nicht zu weitergehenden Verpflichtungen. Insbesondere ist aus solchen allgemein üblichen Formulierungen keine Verpflichtung des Arbeitgebers zu entnehmen, die über das ohnehin Geschuldete hinausgehen. Ist der Arbeitnehmer also länger als sechs Wochen im Rahmen einer Fortsetzungserkrankung erkrankt, endet unabhängig von obiger Vergleichsformulierung die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen.

Dies gilt selbstverständlich auch, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer obige Regelungen im Rahmen eines außergerichtlichen Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrages treffen.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.edk.de