BAG Urt. v. 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06

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Foto von Marten Bjork

(LAG Berlin Urt. v. 22.08.2006 – 3 Sa 487/06)

Im vorliegenden Fall war der Kläger als Rechtsanwalt für die beklagte Anwaltskanzlei tätig. In dieser Funktion verfasste er eigenmächtig einen Zeitungsartikel und veröffentlichte diesen ohne Rücksprache mit der Kanzlei, was für diese zu einer erheblichen Gefährdung des Mandantenpotenzials führte. Der Kläger gab durch diese Aktivitäten grundsätzlich Anlass für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Die Kanzlei teilte dem Kläger mit, dass sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels eines Aufhebungsvertrages anstrebe, hilfsweise eine fristlose Kündigung aussprechen würde. Die beklagte Kanzlei legte dem Kläger die angedachten Aufhebungskonditionen vor und räumte ihm gleichzeitig drei Tage Bedenkzeit ein. Während der Bedenkzeit führte der Kläger mit der Kanzlei umfangreiche Verhandlungen über günstigere Konditionen als die von der Kanzlei angebotenen. Schließlich kam ein Aufhebungsvertrag mit dem von dem Kläger gewünschten Inhalt zustande. Er handelte eine längere Vertragslaufzeit aus und erklärte nach deren Ablauf, dass er den Aufhebungsvertrages anfechte. Außerdem verlangte er seine Weiterbeschäftigung.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin gab ihr statt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) führte allerdings wieder zur Aufhebung des LAG-Urteils. Das oberste deutsche Arbeitsgericht bestätigte zunächst, dass die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB sei, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche nicht in Erwägung gezogen hätte. Hierbei komme es nicht darauf an, ob sich die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, in einem Kündigungsschutzprozess als wirksam erwiesen hätte. Das BAG führte weiter aus, dass die Widerrechtlichkeit einer Drohung nicht ohne weiteres durch eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit aufgehoben sei. Die angedrohte fristlose Kündigung wird demnach durch die Bedenkzeit nicht „wirksamer“ und beseitigt auch nicht die Inadäquanz zwischen dem Mittel (Androhung der Kündigung) und dem Zweck (Abschluss des Aufhebungsvertrages).

Das BAG kommt aber zu dem Ergebnis, dass eine nach dem Vorstehenden eigentlich wirksame Anfechtung dann unwirksam wird, wenn der Kläger die Bedenkzeit dafür nutzt, um die Konditionen des Aufhebungsvertrages durch aktives Verhandeln zu seinen Gunsten zu verbessern. Dies gilt erst recht, wenn der Kläger rechtskundig ist oder zuvor Rechtsrat eingeholt hat.

Fazit

Mit seinem Urteil hat das BAG ein deutliches Zeichen dafür gesetzt, dass nicht automatisch jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Billigkeit seines Verhaltens arbeitsrechtlich vollumfassend geschützt ist. Dennoch muss der Arbeitgeber im Rahmen des Abschlusses von Aufhebungsvereinbarungen, die mit der seit Oktober 2007 geltenden neuen Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (siehe unten) wieder wesentlich attraktiver geworden sind, vorsichtig sein. Bei der Durchführung von Aufhebungsverhandlungen sollten fristlose Kündigungen nur noch mit äußerster Zurückhaltung in Aussicht gestellt werden, da im Zweifel immer von einem Anfechtungsgrund für den betroffenen Arbeitnehmer auszugehen ist.

Bezüglich der seit Oktober 2007 geltenden neuen Durchführungsanweisung (DA 144.101 ff.) gilt, dass dem Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages dann keine Sperrzeit mehr hinsichtlich des Arbeitslosengeldes droht, wenn

  • eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
  • der Arbeitgeber die drohende Kündigung auf betriebliche Gründe stützt,
  • die Arbeitgeberkündigung zeitgleich mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder früher wirksam geworden wäre,
  • die im Falle der Arbeitgeberkündigung geltende Kündigungsfrist eingehalten wird,
  • der Arbeitnehmer nicht ordentlich unkündbar ist und
  • der Arbeitgeber eine Abfindung von 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr an den Arbeitnehmer zahlt.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass ältere Arbeitslose seit dem 01. Januar 2008 länger Arbeitslosengeld beziehen können.


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