Abmahnung - Definition, Form und Rolle des Betriebsrats

Mit einer Abmahnung dokumentieren Sie als ArbeitgeberIn in schriftlicher Form ein Verhalten Ihrer ArbeitnehmerInnen, das mit den arbeitsvertraglichen Pflichten nicht vereinbar ist. In dem Schriftstück beschreiben Sie genau, was sich ändern soll. Zudem weisen Sie die betroffene Person auf die Möglichkeit der Kündigung hin, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das angemahnte Verhalten nicht einstellt oder ändert.

Abmahnungen werden in der Personalakte des abgemahnten Mitarbeiters oder der abgemahnten Mitarbeiterin dokumentiert. Sollte Ihre Kritik aber unberechtigt sein, haben ArbeitnehmerInnen das Recht, die Beantragung der schriftlichen Aufforderung zur Verhaltensänderung aus der Personalakte zu beantragen.

Abgrenzung: Abmahnungen und Ermahnungen

Möchten Sie Ihre Kritik an einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin nicht zu hart äußern, greifen Sie zu der milderen Form der Ermahnung.

Mit einer Ermahnung können Sie die betreffende Person auf ein Fehlverhalten aufmerksam machen, ohne dass Sie gleichzeitig mit arbeitsvertraglichen Konsequenzen drohen müssen. Allerdings können Sie auch bei einer Ermahnung auf die Möglichkeit einer Kündigung hinweisen, wenn sich das angemahnte Verhalten nicht innerhalb einer bestimmten Zeit ändert. Für betroffene ArbeitnehmerInnen stellt die Ermahnung eine Art Vorwarnung dar.

In welchen Fällen sind Abmahnungen erlaubt?

Damit Sie Abmahnungen aussprechen können, muss die Person, die Sie abmahnen möchten, ein Verhalten zeigen, das mit den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht vereinbar ist.

ArbeitnehmerInnen zeigen ein Fehlverhalten, wenn Sie Alkohol am Arbeitsplatz konsumieren oder wiederholt zu spät zur Arbeit kommen. Als Gründe für Abmahnungen gelten auch das verspätete oder Nichteinreichen einer Krankenmeldung oder die nicht genehmigte Überziehung eines Urlaubs. Erwischen Sie ArbeitnehmerInnen bei einem Diebstahl oder stellen Sie einen wiederholten Verstoß gegen die betriebsinterne Hausordnung vor, sind Sie ebenfalls berechtigt, Abmahnungen auszusprechen.

Abmahnung: Form, Frist und Inhalt

Abmahnungen müssen nicht zwingend schriftlich abgefasst werden. Die Schriftform ist aber ratsam, weil Sie später etwas in der Hand haben, falls Sie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter kündigen müssen.

Achten Sie bei dem Abfassen Ihrer Kritik auf eine korrekte Formulierung. Stellen sich später Schreibfehler oder Zahlendreher heraus, kann dies zur Unwirksamkeit führen. Bei mündlichen Abmahnungen empfiehlt es sich, wenn Sie als Arbeitgeber das Gespräch mit der betroffenen Person dokumentieren und sich anschließend von dieser bestätigen lassen, dass der Inhalt zur Kenntnis genommen wurde. Andernfalls fällt es Ihnen schwer, Ihre Kritik später aufrechtzuerhalten.

Möchten Sie eine Mitarbeiterin oder einen Kollegen abmahnen, müssen Sie sich an keine gesetzlichen Fristen halten. Warten Sie mit Ihrer Kritik allerdings zu lange, kann die betreffende Person aber davon ausgehen, dass Sie das Fehlverhalten dulden und keine arbeitsvertraglichen Konsequenzen in Erwägung ziehen. Zu spät ausgesprochene Abmahnungen sind unwirksam.

Bei dem Inhalt von Abmahnungen müssen Sie auf eine korrekte Formulierung achten. Enthält Ihre Kritik Fehler oder ist sie unvollständig, führt sie nicht dazu, dass Sie Ihren Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin wirksam abmahnen. Sollte es später zu einem Kündigungsschutzprozess führen, haben Sie kein Beweisstück in der Hand, um Ihre Kritik zu untermauern.

Welche Funktionen haben Abmahnungen

Abmahnungen erfüllen drei Funktionen:

  • Sie dient Ihnen als ArbeitgeberIn zu Dokumentationszwecken.
  • Sie weisen einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin auf ein Fehlverhalten hin und schließen im Wiederholungsfall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus.
  • Für den betroffenen Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin stellt das Schriftstück eine Warnfunktion dar. Ihm oder ihr ist bekannt, dass arbeitsvertragliche Konsequenzen drohen.

Abmahnungen: Nur mit Zustimmung des Betriebsrats?

Sind Sie in einem Unternehmen tätig, das einen Betriebsrat hat, müssen Sie diesen über Ihr Vorgehen informieren. Weil dem Betriebsrat in diesem Fall kein Stimmrecht zusteht, ist Ihre Entscheidung aber nicht abhängig von der Stellungnahme des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann sich aber für den betroffenen Kollegen/die Kollegin einsetzen und ihn oder sie zu einer Gegendarstellung auffordern. Diese Gegendarstellung müssen Sie in Ihre Entscheidung einfließen lassen. Ist das Fehlverhalten erklärbar, können Sie Ihre schriftliche Kritik wieder zurücknehmen.

Abmahnungen durch den Arbeitnehmer

Eine Abmahnung kann auch von einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Die Möglichkeit hierzu besteht, wenn Sie als ArbeitgeberIn Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen.

Zusammenfassung

Bei der Abmahnung handelt es sich um eine schriftliche Formulierung, mit der Sie das Fehlverhalten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers kritisieren. In Abmahnungen werden die betroffenen Personen auf die Möglichkeit der Kündigung hingewiesen, wenn sich das Fehlverhalten nicht binnen einer bestimmten Frist ändert.

Damit Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter abmahnen können, müssen Sie das Fehlverhalten konkret beschreiben. Sie sollten zudem darauf achten, dass Sie mit Ihrer Kritik zu lange warten. Abmahnungen, die spät ausgesprochen werden, sind unwirksam.

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