Strenges Schriftformerfordernis für Elternzeitverlangen

Für die Inanspruchnahme von Elternzeit ist es erforderlich, dass der/die betreffende Arbeitnehmer/in diese unter Einhaltung des in § 126 Abs. 1 BGB normierten Schriftformerfordernisses verlangt. Demzufolge bedarf es einer eigenhändigen Original-Namensunterschrift oder eines notariell beglaubigten Handzeichens. Die Geltendmachung per Telefax oder E-Mail reicht nicht aus. Wird das strenge Schriftformerfordernis missachtet, hat dies die Nichtigkeit der Erklärung zur Folge. Der in § 18 BEEG geregelte Sonderkündigungsschutz wird nicht ausgelöst.

BAG 10.05.2016 – 9 AZR 145/15


Probezeitkündigung erfordert kein Präventionsverfahren

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Foto von Pawel Chu

Es besteht keine Verpflichtung innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses ein Präventionsverfahren im Sinne des § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Mithin liegt auch keine Diskriminierung eines Schwerbehinderten vor, wenn ihm der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit bzw. Wartezeit, ohne ein derartiges Verfahren vorzuschalten, kündigt.

BAG 21.04.2016 – 8 AZR 402/14


Auch Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mit deutlich
geringerer Entlohnung schließt betriebsbedingte Kündigung aus

Besteht für einen Arbeitnehmer eine objektiv mögliche und zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz, kommt keine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Auch eine um mehrere Entgeltgruppen geringere Entlohnung kann noch zumutbar sein. Lediglich in Extremfällen, in denen das Änderungsangebot einen beleidigenden Charakter hätte oder von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer die bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ablehnt, ist das Angebot entbehrlich.

ArbG Bonn 06.04.2016 – 5 Ca 2292/15


Prozessuales Vorgehen bei vorsorglicher Änderungskündigung

Spricht der Arbeitgeber nach im Wege des Direktionsrecht angeordneten veränderten Arbeitsbedingungen noch vorsorglich eine Änderungskündigung aus, kann der Arbeitnehmer dann, wenn er gerichtlich auch die einseitige Anweisung überprüfen lässt, den Änderungsschutzantrag (vgl. § 4 Satz 2 KSchG) hilfsweise für den Fall stellen, dass es nach Ansicht des Gerichts für die streitgegenständliche Maßnahme einer Vertragsänderung bedarf.

BAG 17.12.2015 – 2 AZR 304/15


Urlaubs-Sonderregeln für Mutterschutz und
Elternzeit beeinflussen nur Urlaubsjahr

Nach § 17 Satz 2 MuSchG bzw. § 17 Abs. 2 BEEG kann der vor Beginn eines Beschäftigungsverbotes bzw. der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommener Erholungsurlaub auch nach dem Ende des Verbotes bzw. der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden. Aus diesen Regelungen ergibt sich keine Verlängerung des in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG normierten Übertragungszeitraumes, sondern nur eine Modifizierung des maßgeblichen Urlaubsjahres.

BAG 15.12.2015 – 9 AZR 52/15