Im Hinblick auf die Einführung der Stellenmeldepflicht per 1. Juli 2018 empfiehlt es sich, die unternehmensinternen Abläufe frühzeitig anzupassen (u.a. Vorgehen bei der Rekrutierung von Mitarbeitenden, Standardinserate auf der Website oder Umgang mit Spontanbewerbungen).

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Foto von Dane Deaner

Der mit der Stellenmeldepflicht verbundene hohe bürokratische Aufwand ist auf ein rechtlich zulässiges Minimum zu reduzieren. Wird zudem ein Personalvermittler für die Besetzung einer meldepflichtigen Stelle beigezogen, so ist zwingend zu klären, ob dieser die eigentlich dem Arbeitgeber obliegende Stellenmeldepflicht übernimmt.

Unter die Stellenmeldepflicht fallen u.a. die folgenden Berufe: Marketingplaner, PR-Fachleute, Fabrikmitarbeiter, Mitarbeitende der Gastronomie und Hotellerie sowie zahlreiche Berufe in der Bauhauptgewerbe. Ab 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert der Arbeitslosigkeit auf 5 Prozent gesenkt und somit zusätzliche Berufsgruppen umfassen.

Verzichtet ein Unternehmen vorsätzlich auf die Einhaltung der Stellenmeldepflicht bzw. verletzt der Arbeitgeber die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung, so droht eine Busse von bis zu 40.000 CHF. Desweiteren besteht ein hohes Reputationsrisiko.

Schritt 1

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die zu besetzende Stelle zu einer meldepflichtigen Berufsgruppe gehört. Bevor die entsprechende Stelle öffentlich inseriert werden darf, ist vorher diese Abklärung vorzunehmen. Grundlage für die Zuordnung und Klassifizierung bildet die vom SECO publizierte Liste mit meldepflichtigen Berufsgruppen. Ist die vorgesehene Tätigkeit in der Liste aufgeführt, so besteht grundsätzlich eine Meldepflicht.

Schritt 2

Ausnahmsweise entfällt eine Meldepflicht. Nämlich dann, wenn folgende Umstände vorliegen:

– Anstellung von Mitarbeitenden, die zuvor seit mehr als sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt waren

– Anstellung von Verwandten

– Anstellung von Lernenden nach Lehrabschluss im Unternehmen

– Anstellungsdauer beträgt max. 14 Tage

– Anstellung von beim RAV gemeldeten Stellensuchenden

Schritt 3

Ist eine zu besetzende Stelle meldepflichtig, so ist eine Stellenmeldung an das zuständige RAV zu erstatten. Diese kann über die von den RAV zur Verfügung gestellte Internetplattform, telefonisch, per E-Mail oder durch persönliches Vorsprechen übermittelt werden.

Damit das zuständige RAV anschliessend überhaupt geeignete Kandidaten zuweisen kann, empfiehlt es sich die Stellenmeldung möglichst detailliert vorzunehmen. Bei der Stellenmeldung sind u.a. folgende Angaben zu übermitteln:

– Gesuchter Beruf

– Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen

– Arbeitsort und -pensum

– Datum Stellenantritt

– Art des Arbeitsverhältnisses

– Name des Unternehmens; Kontaktadresse

Schritt 4

Das RAV bestätigt nach Übermittlung der Stellenmeldung deren Empfang. Eine anderweitige Stellenausschreibung ist erst fünf Arbeitstagen nach Versand der Empfangsbestätigung zulässig. Innert drei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung hat das RAV mitzuteilen, ob passende Stellensuchende vorhanden sind und die entsprechenden Kontaktangaben zu übermitteln.

Schritt 5

Selbst wenn das RAV mitteilt, dass keine passenden Stellensuchende registriert sind, muss das während fünf Arbeitstagen dauernde Publikationsverbot eingehalten werden. Erst nach Ablauf dieser Frist, kann eine meldepflichtige Stelle auf den bis anhin genutzten Jobportalen (inkl. auf der Website der Unternehmung) veröffentlicht werden.

Schritt 6

Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob der zugewiesene Kandidat geeignet ist. Erachtet er diesen für geeignet, so muss er diesen zum Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung einladen.

Schritt 7

Ohne Einhaltung einer bestimmten Frist ist dem RAV anschliessend mitzuteilen, ob eine Anstellung vorgenommen worden ist.