Motive für eine Kandidatur gibt es viele: vom Ideologen, der sich nach dem Gesetzesziel des § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) “zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs” einsetzen will, bis hin zum Pragmatiker, dessen vorrangiges Ziel es ist, sich mit dem Sitz im Betriebsrat den besonderen Kündigungsschutz zu sichern. Welcher Beweggrund hinter der Bewerbung steckt, muss natürlich kein Kandidat offen legen; dennoch lohnt es sich für die Geschäftsführung, frühzeitig zu antizipieren, mit welchen Personen sie es in Zukunft im Betriebsrat zu tun haben könnte. Innerhalb der rechtlichen Grenzen ist sogar ein Mobilisieren zur Kandidatur erlaubt.

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Foto von Carlos Muza

Aufstiegsgehälter beachten

 

Sinnvoll kann es beispielsweise sein, sich frühzeitig die Gehaltsstruktur einzelner Kandidaten anzuschauen, um darauf vorbereitet zu sein, ob und mit welchen Aufstiegsgehältern zu rechnen ist, falls der Kandidat ins Amt gewählt wird. Die Vorgabe, dass ein Betriebsrat während seiner Amtszeit so gestellt werden muss, wie es bei seiner “normalen” Laufbahn gewesen wäre, ist eine der schwierigsten Probleme bei der Vergütung von Mitarbeitervertretern. Hier können Arbeitgeber durchaus Führungsstärke beweisen und die die Initiative zu einer qualitativ ausgewogenen Zusammensetzung des zukünftigen Betriebsrats ergreifen – allerdings innerhalb der Grenzen des geltenden Rechts. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegenihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dies gilt auch hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung. Diese Vorschrift hat auch in Bezug auf die Wahlbewerber Gültigkeit.

Ermuntern ja – Vorteile anbieten nein

 

Arbeitgeber dürfen also weder jemanden einen Vorteil anbieten, wenn er sich bereit erklären würde, für den Betriebsrat zu kandidieren, noch dürfen ihm negative Folgen angedroht werden, wenn er sich weigert. Einigkeit herrscht aber darüber, dass eine Führungskraft nicht schon dadurch verbotswidrig handelt, indem er einen Mitarbeiter zur Kandidatur ermuntert. Es ist demnach vom Gesetz erlaubt, subjektiv erwünschte Kandidaten anzusprechen und zu versuchen, sie zu einer Bewerbung zu bewegen. Die Grenze des Erlaubten wird erst dann überschritten, wenn erkennbar ein Vor- oder Nachteil in Aussicht gestellt wird.