Im vorliegenden Fall hatte eine Frau geklagt, welche eine Ausbildung zur Winzerin absolvieren wollte. Den wesentlichen Teil davon sollte sie laut Ausbildungsvertrag im Betrieb verbringen, abschließend war geplant, dass sie ein duales Studium an einer Hochschule absolviert. Die Zulassung für diese lag auch schon vor. Die Einschreibung wäre jedoch erst nach der Ausbildungsphase im Betrieb möglich gewesen. Als die Frau bei der Bundesagentur für Arbeit um Berufsausbildungsbeihilfe ansuchte, wurde sie mit dem Verweis darauf abgelehnt, dass ihre Ausbildung Teil eines Studiums sei. Das Landessozialgericht Main hielt dem entgegen, dass die Klägerin im Laufe der Ausbildung einen Statuswechsel vollziehe. Solange sie im Betrieb lerne, müsse sie gefördert werden. Die notwendigen erforderlichen Voraussetzungen dafür lagen bei ihr vor. 

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Foto von Saulo Mohana

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2016 – L 1 AL 84/14