Tarifverträge in der Zeitarbeit – Praxishandbuch und Kommentar

three men laughing while looking in the laptop inside room
Foto von Priscilla Du Preez

Von Dr. Adrian Hurst,

Verlag Personal, Recht, Management

Troisdorf 2010

300 Seiten

Preis: 44,80 Euro

Hier setzt das Buch von Hurst an. Er gibt zunächst eine Einführung in die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung, das Schlechterstellungsverbot und die Bedeutung der Tarifverträge für Abweichungen von diesem gesetzlichen, tarifdispositiven Grundsatz. In diesem Rahmen werden auch „heiße Eisen“, wie die Folgen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP, behandelt. Hurst geht insoweit davon aus,dass Verleiher umfassenden Vertrauensschutz genießen und deshalb für die Vergangenheit praktisch keine wirtschaftlichen Risiken drohen. Herrschend ist diese Auffassung allerdings nicht, so dass Hinweise zur Risikominimierung durchaus angebracht gewesen wären.

Im Rahmen der Einführung behandelt das Buch zudem die Entwicklung der Tarifverträge in der Zeitarbeit einschließlich der letzten Änderungen. Hauptteil ist eine Kommentierung der drei wichtigsten Tarifwerke (BZA, iGZ und AMP; vgl. dazu auch Hurst, AuA 10/10, S. 602 ff.). Es schafft hiermit die Grundlage für die rechtssichere Anwendung der Tarifverträge, welche als Rechtsnormen vielfach der Interpretation bedürfen. Neben der Erläuterung der einzelnen Tarifregelungen gibt der Autor an zahlreichen Stellen für Verleihunternehmen wertvolle Praxistipps.

Abgerundet wird das Buch durch verschiedene Tabellen und Synopsen, welche die drei Tarifwerke gegenüberstellen. Dies erleichtert den Vergleich und hierdurch das Auffinden des für den jeweiligen Verleiher zur Inbezugnahme geeigneten Tarifwerks. Das sich sowohl an Zeitarbeitsunternehmen und Personalabteilungen von Kundenunternehmen als auch an Richter und Rechtsanwälte richtende Buch ersetzt mit seiner Einleitung sicher keinen Kommentar zum AÜG. Dies ist aber auch nicht sein Anliegen. Vielmehr will es eine wertvolle Arbeitshilfe für den täglichen Umgang mit den Tarifverträgen in der Zeitarbeit liefern. Diesen Anspruch erfüllt es vollumfänglich und sollte daher jedenfalls bei keinem Personaldienstleister fehlen.

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht – 01/11