Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit dem BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2008, IV C 5 – S 2334/08/10010 zu den in unserem Beitrag zur Einschränkung der Dienstwagenbesteuerungvom vergangenen Juni besprochenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. April 2008, VI R 85/04 und VI R 68/05, Stellung genommen. Danach soll das BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 85/04 über den entschiedenen Einzelfall hinaus in vergleichbaren Fällen keine Anwendung finden (Nichtanwendungserlass).

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Das vom BMF missbilligte Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03-Prozent-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.

2. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für den Weg zur Arbeitsstätte überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Dieser Anscheinsbeweis kann nicht nur damit entkräftet werden, dass dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt ist, sondern beispielsweise auch durch die Führung eines Fahrtenbuchs.

3. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Um die Höhe des Zuschlags zu ermitteln, ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen.

Auch das BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 68/05 wird die Finanzverwaltung nicht auf vergleichbare Sachverhalte anwenden. Die Leitsätze jenes Urteils lauten wie folgt:

1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bildet der Zuschlag für die Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte an einen Arbeitnehmer einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale. Die Höhe des Zuschlags hängt ebenso wie bei der Entfernungspauschale von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen ab. Setzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke ein, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Strecke.

2. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn der Arbeitnehmer für eine Teilstrecke eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorlegt.

Für nähere Einzelheiten zu diesen Entscheidungen verweisen wir auf unseren Juni-Beitrag.

Die Finanzverwaltung lehnt es ab, die Besteuerung an die tatsächlichen Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines Dienstwagens zu knüpfen. Stattdessen geht sie weiterhin davon aus, dass schon allein die objektive Möglichkeit der Privatnutzung eines Dienstwagens zu einem Zuschlag in Höhe von 0,03 Prozent des Fahrzeug-Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führe. Das soll grundsätzlich auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen tatsächlich nur für eine Teilstrecke nutzt und die andere Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Eine Ausnahme macht das BMF nur für den praxisfremden Fall, dass der Arbeitgeber den Dienstwagen lediglich für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt und die Einhaltung dieser Beschränkung überwacht. Im Übrigen möchte das BMF einen geringeren Zuschlag auch dann nur aus Billigungsgründen zulassen, wenn der Arbeitnehmer für die nicht mit dem Dienstwagen zurückgelegte Teilstrecke seines Arbeitswegs eine Jahres-Bahnfahrkarte vorweisen kann. Es stellt damit die Entscheidung in das Ermessen des jeweils zuständigen Finanzbeamten.

Da das BMF sich damit einmal mehr gegen die Rechtsprechung des BFH stellt, bleibt dem Steuerpflichtigen keine andere Wahl, als seine höchstrichterlich bestätigten Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Ob das zu der vom BMF mit seiner Blockadehaltung angestrebten Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führt, ist zweifelhaft.


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