Die Voraussetzungen dafür im Einzelnen:

selective focus photography of people sitting on chairs while writing on notebooks
Foto von The Climate Reality Project

Höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage

 

Die Beschäftigung darf zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Grenze von 2 Monaten gilt bei einer Beschäftigung an mindestens 5 Tagen wöchentlich. Bei weniger Wochentagen ist die Obergrenze bei 50 Arbeitstagen anzusetzen. Verschiedene kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden addiert, auch wenn die Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern stattgefunden haben. Es ist daher wichtig, sich vom Arbeitnehmer - am besten schriftlich - bestätigen zu lassen, ob im selben Jahr schon einmal als kurzfristig Beschäftigter tätig war.

Was die Sozialversicherungsträger nicht akzeptieren, ist eine zusammenhängende jahresübergreifende Beschäftigung. Beispiel: Ein Arbeitsverhältnis wird vom 15.11. bis zum 15.2. des Folgejahres befristet. Hier könnte man sich als Arbeitgeber auf den Standpunkt stellen, dass in jedem Kalenderjahr das Arbeitsverhältnis auf weniger als zwei Monate begrenzt ist und daher der Einstufung als kurzfristige Tätigkeit nichts im Wege steht. Das sehen die Sozialversicherungsverbände anders, in einem solchen Fall spiele der Jahreswechsel keine Rolle. Wenn eine kurzfristige Beschäftigung am 31.12. endet, sollten Arbeitgeber eine Pause von mindestens sechs Wochen einlegen, bis sie denselben Mitarbeiter erneut kurzfristig beschäftigen.

Keine Regelmäßigkeit

 

Die Abgrenzung zum 400-Euro-Job nehmen die Sozialversicherungsträger mit dem Kriterium "Regelmäßigkei". Kurzfristig Beschäftigte sind im Gegensatz zu Mini-Jobbern nicht regelmäßig beschäftigt. Achtung: In Grenzfällen unterstellen die Sozialversicherungsträger auch dann eine Regelmäßigkeit, wenn die Beschäftigung unter der 50-Tage-Grenze im Kalenderjahr bleibt, zum Beispiel wenn eine Aushilfe jeweils an 4 Tagen im Monat (48 Tage im Jahr) arbeitet und ein entsprechender Vertrag über eine längere Dauer als ein Jahr besteht. Das Kriterium der Regelmäßigkeit wirft aber immer dann keine Probleme auf, wenn die kurzfristige Beschäftigung über zusammenhängende Zeiträume ausgeübt wird.

Keine Berufsmäßigkeit

 

Kurzfristig Beschäftigte dürfen diese Tätigkeit nicht "berufsmäßig" ausüben. Dieses Kriterium spielt immer dann eine Rolle, wenn das Entgelt über 400 Euro im Monat liegt. Als "berufsmäßig" gilt die Beschäftigung immer dann, wenn sie "wirtschaftlich gesehen nicht von untergeordneter Bedeutung ist und der Lebensunterhalt des Arbeitnehmers zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht". Es haben sich dabei Fallgruppen herausgebildet, nach denen bestimmte Personen als "berufsmäßig" oder "nicht berufsmäßig" eingestuft werden.

Als nicht berufsmäßig und damit sozialversicherungsfrei stufen die Sozialversicherungsträger kurzfristig Beschäftigte ein, die daneben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder eines Mini-Jobsnachgehen, die kurzfristige Beschäftigung also nur "nebenher" ausüben. Weitere Beispiele, in denen die Tätigkeit als nicht berufsmäßig gilt:

  • bei Schülern und Studenten
  • in der Zeit zwischen Schulabschluss und der Aufnahme eines Studiums
  • nach Ausscheiden aus dem Berufsleben (Rentner, Pensionäre, Hausfrauen)
  • zwischen Schulabschluss und Wehr- bzw. Zivildienst, wenn danach die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist
  • zwischen Wehr- oder Zivildienst und Beginn eines Studiums

Typische Beispiele für eine Berufsmäßigkeitsind:

  • während der Elternzeit
  • Personen, die Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen und / oder dort für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind
  • während des Wehr- oder Zivildiensts
  • zwischen Schulabschluss und der ersten Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses oder anderweitigen Dauerarbeitsverhältnisses
  • zwischen einer (nach dem Abitur ausgeübten) Berufsausbildung und dem Beginn des Studiums
  • nach dem Abschluss eines Studiums und vor dem Eintritt in das Berufsleben

Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt schriftlich befristen

 

Da es sich bei der kurzfristigen Beschäftigung um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt (Befristungsgrund "nur vorübergehender Arbeitsbedarf") muss unbedingt das Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG eingehalten werden. Das heißt der Arbeitsvertrag ist vor Arbeitsantritt schriftlich auszufertigen und zu befristen. Wird dies nicht gemacht, gilt die Befristung als von Anfang an unwirksam und das Arbeitsverhältnis als unbefristet abgeschlossen. Folgerichtig kann in diesem Fall auch keine kurzfristige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung mehr vorliegen und die Sozialversicherungsfreiheit ist dahin.

Auch der lohnsteuerliche Aspekt sollte geregelt werden. Weil es bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Verdienstobergrenze gibt, wird der Lohn generell ganz regulär nach der Lohnsteuerkarte besteuert. Alternativ kann eine Pauschalbesteuerung von 25 Prozent vereinbart werden, welche aber nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 40a Abs.1 EstG erfüllt sind: die Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Tage nicht überschreiten und der Stundenlohn darf nicht über 12 Euro und der Tageslohn nicht über 62 Euro liegen. Liegen diese Bedingungen nicht vor, darf keine Pauschalbesteuerung gewählt werden.