Die Abwicklung des Mini-Job-Arbeitsverhältnisses

Falls Sie sich dazu entscheiden, dem Mini-Jobber eine Abfindung zu zahlen, ist der lohnsteuerliche Aspekt interessant. Obwohl zum 1.1.2006 die Abfindungsfreibeträge weggefallen sind, sind Abfindungszahlungen bei geringfügig Beschäftigten auch in Zukunft steuerfrei. Das bedeutet: Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes zählen damit grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Lohnbestandteilen. Allerdings bestimmt sich bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Bemessungsgrundlage sowohl beim Pauschsteuersatz von 2 Prozent als auch bei der pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent nach dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, nicht etwa nach dem steuerlichen Arbeitslohnbegriff (R 128a Sätze 3 und 4 LStR 2005). Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, sind deshalb für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung anders als bei den Pauschalierungsvorschriften der §§ 40a Abs. 1 und Abs. 3 EStG nicht zu berücksichtigen. Sozialversicherungsrechtlich zählen Entlassungsabfindungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zum Arbeitsentgelt, da sie nicht für die Arbeit, sondern für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden.

Fazit: Die ab 1.1.2006 steuerpflichtigen Abfindungszahlungen können dann steuerfrei bleiben, wenn die Besteuerung des Arbeitslohns nach den Pauschalierungsvorschriften des § 40a Abs. 2, 2a EStG erfolgt.

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