Falls Sie sich dazu entscheiden, dem Mini-Jobber eine Abfindung zu zahlen, ist der lohnsteuerliche Aspekt interessant. Obwohl zum 1.1.2006 die Abfindungsfreibeträge weggefallen sind, sind Abfindungszahlungen bei geringfügig Beschäftigten auch in Zukunft steuerfrei. Das bedeutet: Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes zählen damit grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Lohnbestandteilen. Allerdings bestimmt sich bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Bemessungsgrundlage sowohl beim Pauschsteuersatz von 2 Prozent als auch bei der pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent nach dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, nicht etwa nach dem steuerlichen Arbeitslohnbegriff (R 128a Sätze 3 und 4 LStR 2005). Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, sind deshalb für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung anders als bei den Pauschalierungsvorschriften der §§ 40a Abs. 1 und Abs. 3 EStG nicht zu berücksichtigen. Sozialversicherungsrechtlich zählen Entlassungsabfindungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zum Arbeitsentgelt, da sie nicht für die Arbeit, sondern für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden.

people inside white room
Foto von Product School

Fazit: Die ab 1.1.2006 steuerpflichtigen Abfindungszahlungen können dann steuerfrei bleiben, wenn die Besteuerung des Arbeitslohns nach den Pauschalierungsvorschriften des § 40a Abs. 2, 2a EStG erfolgt.