Ausländische Unternehmen, die vorübergehend in Dänemark tätig sind, müssen sich und ihre Tätigkeiten, spätestens, wenn die Arbeit in Dänemark beginnt, im RUT registrieren. Eventuelle Änderungen der Tätigkeiten müssen spätestens am ersten Werktag, nachdem die Änderungen in Kraft getreten sind, gemeldet werden.

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Foto von Adrien Olichon

Meldet das Unternehmen die Änderungen zu spät oder erteilt falsche oder unzureichende Informationen, kann das Gewerbeaufsichtsamt ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Dänische Kronen (entspricht circa 1.340 Euro) auferlegen oder bei der Polizei eine Geldstrafe beantragen. Das Bußgeld wird auf 20.000 Dänische Kronen (circa 2.680 Euro) erhöht, wenn das Unternehmen es wiederholt unterlässt, Tätigkeiten im RUT anzumelden.

In letzter Konsequenz können einer Firma für einen nicht gemeldeten Auslandseinsatz täglich Bußgelder auferlegt werden solange die Registrierung nicht vorgenommen ist.

Dänemark fordert die Anmeldung im RUT, da das Register den dänischen Behörden, Arbeitgeberorganisationen und Fachverbänden Zugang zu den Unternehmensdaten gewährt. Dänische Behörden verwenden die Daten zur Prüfung, ob ausländische Unternehmen die dänischen Gesetze befolgen, etwa zur Arbeitssicherheit oder das Steuergesetz.

 

Mit freundlicher Genehmigung von BDAE: Leben und Arbeiten im Ausland Ausgabe 09/2018.