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Foto von Thomas Martinsen

Darüber hinaus musste sie die Korrektheit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift versichern. Gleichwohl hat die Arbeitnehmerin hinsichtlich der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fehlerhafte Kilometerangaben gemacht. Obwohl die tatsächliche Entfernung lediglich 10 km beträgt, hat die Arbeitnehmerin im Rahmen der Steuererklärung 28 km geltend gemacht. Daher lagen nach Ansicht der Richter objektive Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO vor. Deshalb beträgt die Festsetzungsfrist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht nur vier, sondern zehn Jahre.

FAZIT

Die Dienstwagenbesteuerung ist regelmäßig ein Schwerpunkt bei Lohnsteueraußenprüfungen. Nahezu jeder Arbeitgeber überlässt einem oder mehreren Arbeitnehmern einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann. Obwohl es sich um eine vergleichsweise überschaubare Thematik handelt, gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die immer wieder zu unliebsamen  Steuernachforderungen und Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Firmenwagen in der gesellschaftlichen Hierarchie nach wie vor als Statussymbol angesehen wird, das es zu verteidigen gilt. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass die Diskussionen mit dem Finanzamt entsprechend wenig gelassen und eher subjektiv geführt werden. Gleichwohl sind nahezu alle Zweifelsfragen höchstrichterlich geklärt, so wie zuletzt die Frage, ob der Ansatz des Listenpreises im Rahmen der 1%-Regelung verfassungsgemäß ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.12, Az. VI R 51/11). Um bei einer Lohnsteueraußenprüfung möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten und um das Prüfungsklima nicht für andere Prüfungsfelder zu vergiften, sollten Sie dieser Thematik Ihre besondere Aufmerksamkeit schenken.


Quelle: LohnPraxis / Ausgabe 5/2013


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Der Werbungskostenansatz beläuft sich auf 0,30 € pro Entfernungskilometer. Hierbei ist grundsätzlich die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Mitarbeiter aus irgendwelchen Gründen tatsächlich eine längere (Umweg-)Strecke benutzt. Die Umwegstrecke darf steuerlich immer nur dann angesetzt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Je größer die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, desto höher ist der Werbungskostenansatz. Es stehen sich also zwei Argumente gegenüber, wenn es um den perfekten Arbeitsweg geht. Daher kommt es in der Praxis vor, dass bei der Berechnung unzutreffende Kilometerangaben zugrunde gelegt werden. So stellen die Finanzbeamten im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung häufig fest, dass sich in der Lohn- und Gehaltsabrechnung bei der Bemessung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geringere Entfernungen und beim Werbungskostenansatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung größere Entfernungen finden.

„Optimierung in
zwei Richtungen“ 

Rechtsprechung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 29.03.2011 (Az.: 3 K 2635/08) klargestellt, dass der Steuerbescheid Ihres Arbeitnehmers rückwirkend geändert werden kann, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang falsche Angaben bei seiner Steuererklärung gemacht hat. Ein Steuerbescheid ist nach Maßgabe von § 173 AO (Abgabenordnung) zu ändern, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Hierbei kann das Finanzamt im Rahmen der üblichen Festsetzungsfrist von vier Jahren falsche Steuerbescheide nachträglich korrigieren. Soweit eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, erhöht sich die Frist auf fünf Jahre, bei einer Steuerhinterziehung sogar auf zehn Jahre. Im hier streitigen Sachverhalt hatte eine kaufmännische Angestellte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 bei den Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine einfache Entfernung von 28 km angegeben. Trotz ihres Arbeitgeberwechsels im Jahr darauf änderte sie diese Daten nie, obwohl sie jetzt nur noch 10 km zur Arbeit fahren musste. Die falschen Angaben fielen dem Finanzamt zunächst nicht auf. Nachdem die Behörde bei einer Überprüfung feststellte, dass die von der Arbeitnehmerin erklärten Angaben nicht zutreffend waren, änderte es rückwirkend die falschen Steuerbescheide; auch über die Festsetzungsfrist von vier Jahre hinausgehend.

Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich um eine neue Tatsache, so dass die fehlerhaften Steuerbescheide auf Grund der genannten Korrekturvorschrift geändert werden können. Die Beschäftigte zeigte sich jedoch uneinsichtig und vertrat die Auffassung, dass die Korrekturvorschrift nicht zur Anwendung käme, weil es sich bei der Erkenntnis des Finanzamts nicht um eine neue Tatsache handele. Der Behörde hätte bei der Bearbeitung der Steuererklärung ohne weiteres auffallen müssen, dass die angegebene Entfernung mit den Ortsangaben nicht in Einklang zu bringen gewesen seien. Dieser Argumentation folgten allerdings weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Wenn es sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt versäumt haben, den Sachverhalt aufzuklären, hat nach Auffassung der Finanzrichter in der Regel der Steuerpflichtige hierfür die Verantwortung zu übernehmen. Daher könnten die Steuerbescheide vom Finanzamt in derartigen Fällen stets geändert werden.

Überlassen Sie Ihren Arbeitnehmern einen Dienstwagen, fällt neben dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Dieser beläuft sich auf einen Anteil in Höhe von 0,03% des Listenpreises des Fahrzeugs, multipliziert mit der Anzahl der Kilometer für die einfache Entfernung.

Je kleiner die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, desto niedriger fällt der geldwerte Vorteil entsprechend aus. Darüber hinaus kann Ihr Beschäftigter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und  Arbeitsstätte geltend machen.

Schuld bei Untätigkeit

Das Finanzgericht machte deutlich, dass die Änderung eines Steuerbescheids nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Das Finanzamt verletzt seine Amtsermittlungspflicht nach Auffassung der Richter immer nur dann, wenn es offenkundigen Zweifelsfragen oder Unklarheiten nicht nachgeht. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten Mitwirkungspflichten nachkommt. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Das Finanzamt darf grundsätzlich davon ausgehen, dass steuerliche Sachverhalte in der Steuererklärung richtig und vollständig angegeben werden, und das Finanzamt muss den Angaben des Steuerpflichtigen nicht mit Misstrauen begegnen. Werden Steuererklärungen abgegeben, so muss das Finanzamt lediglich den Unklarheiten und Zweifelsfragen nachgehen, die sich aus der Erklärung oder den dazu eingereichten Unterlagen förmlich aufdrängen. Das Gericht erkannte vielmehr eine erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmerin. Diese sei verpflichtet gewesen, in ihrer Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auf diese Verpflichtung war sie jeweils im Mantelbogen der Einkommensteuererklärungen besonders hingewiesen worden.

„Das Finanzamt kann
nicht alles prüfen.“

Grundsätzlich sollten diese Werte übereinstimmen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei einem krassen Missverhältnis um eine strafbare leichtfertige Steuerverkürzung bzw. um eine – ebenfalls strafbare – Steuerhinterziehung handeln kann! Um Missverständnissen bei einer Lohnsteueraußenprüfung und unliebsamen Steuernachforderungen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie die Angaben Ihrer Mitarbeiter stichprobenweise überprüfen. Darüber hinaus sollten Sie darauf hinweisen, dass Ihre Beschäftigten im Zweifelsfall für falsche Angaben zur Rechenschaft gezogen und haftbar gemacht werden können. Die von Ihren Arbeitnehmern gemachten Angaben können Sie vergleichsweise unkompliziert mithilfe handelsüblicher Routenplaner überprüfen, die kostenlos im Internet zur Verfügung stehen. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung hat das Finanzamt das Recht, Kontrollmitteilungen zu fertigen und an das Wohnsitzfinanzamt Ihres Arbeitnehmers zu schicken, damit die Beamten die Kilometerangaben bei der Dienstwagenbesteuerung mit dem Werbungskostenansatz bei der Einkommensteuererklärung abgleichen können. Werden dabei Abweichungen festgestellt, kann dies einerseits dazu führen, dass falsche Angaben korrigiert und Sie als Arbeitgeber für die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge vom Finanzamt in Haftung genommen werden. Andererseits kann der Werbungskostenabzug  Ihrer Mitarbeiter im Rahmen der Einkommensteuererklärung korrigiert werden, was ebenfalls zu entsprechenden Steuernachzahlungen und gegebenenfalls Zinsnachzahlungen bei Ihren Beschäftigten führen kann. Wenn es bei den Kilometerangaben zu Abweichungen kommt, kann dies sowohl für Sie als Arbeitgeber als auch für Ihre Arbeitnehmer also unangenehme Konsequenzen haben.