Freiwillige Abfertigung

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Foto von Sebastian Herrmann

Fällt der Arbeitnehmer unter das System der „Abfertigung alt“, kann der Arbeitgeber bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge aus den vergangenen zwölf Monaten vor dem Austrittsmonat mit sechs Prozent lohnsteuerbegünstigt sowie sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei abrechnen. Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen, fallen grundsätzlich in das System der „Abfertigung neu“. In diesem System besteht die hier beschriebene Gestaltungsmöglichkeit nicht.

Weist der Arbeitnehmer Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern nach, kann der Umfang der Abfertigung steigen – und zwar abhängig von der Zahl der Dienstjahre, die der Mitarbeiter lückenlos nachweist. Hat er in der Vergangenheit Abfertigungen erhalten, sinkt das Ausmaß der Begünstigung.

In der Praxis kommt es vor, dass Unternehmen bestehende Ansprüche – zum Beispiel auf Zielerreichungsprämien, Provisionen, offene Urlaube oder Zeitguthaben – lohnsteuerbegünstigt als freiwillige Abfertigungen abrechnen. Diese „Anspruchsumwandlung“ erkennt die Finanz allerdings nicht an.

Meine Tipps rund um die freiwillige Abfertigung:

  • Nehmen Sie keine Anspruchsumwandlung vor.
  • Wenn Sie den Umfang der Abfertigung erhöhen möchten, indem Sie frühere Dienstzeiten berücksichtigen, sollten Sie darauf bestehen, dass der Arbeitnehmer Vordienstzeitenbestätigungen seiner früheren Arbeitgeber vorlegt, aus denen hervorgeht, ob er bereits eine Abfertigung erhielt.

Der optimale Austrittszeitpunkt

Wenn der Mitarbeiter das Unternehmen am 31. Jänner und nicht am 31.Dezember des Vorjahres verlässt, kann der Arbeitgeber zusätzliche Sonderzahlungen – zum Beispiel Prämien – mit sechs Prozent Lohnsteuer abrechnen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer, der 2.400 Euro brutto monatlich verdient, scheidet zum 31. Jänner aus. Er erhält für diesen Monat ein anteiliges Weihnachtsgeld und einen anteiligen Urlaubszuschuss in Höhe von je 200 Euro. Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes kann der Arbeitgeber im Jänner einen Betrag von insgesamt 4.800 Euro mit sechs Prozent Lohnsteuer abrechnen (§ 67 Abs. 2 EStG). Aufgrund der sogenannten Sechstelbestimmung sind das zwei Gehälter. Der Arbeitnehmer erhält somit eine Prämie von 4.400 Euro als „Golden Handshake“ mit geringer Lohnsteuerbelastung.

Trennung von kündigungsgeschützten Arbeitnehmern

Einige Mitarbeiter genießen einen besonderen Kündigungsschutz, weil sie dem Betriebsrat angehören, sich in Karenz befnden oder durch eine Behinderung beeinträchtigt sind. Wenn sich Unternehmen dennoch aus betriebsbedingten oder personenbezogenen Gründen von den Beschäftigten trennen möchten, bieten sie ihnen häufg einen Geldbetrag als „Abgangsentschädigung“ an. Diese Entschädigung ist sozialversicherungsfrei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt lohnsteuerlich eine Vergleichszahlung vor, die nur zu vier Fünfteln lohnsteuerpfichtig ist.

Vergleichszahlung an Mitarbeiter, die dem System Abfertigung neu unterliegen

Zahlt der Arbeitgeber eine Vergleichszahlung an einen Mitarbeiter, der dem System Abfertigung neu unterliegt, ist ein Betrag bis 7.500 Euro mit nur sechs Prozent Lohnsteuer belastet. Bis zu dieser Höhe kann das Unternehmen noch offene, zuvor strittig gewesene Ansprüche aus Überstunden, Provisionen oder Zielerreichungsprämien begünstigt abrechnen. Der übersteigende Betrag ist als „normaler“ Vergleich zu vier Fünfteln lohnsteuerpfichtig.

Quelle: personal manager 1/2009