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Foto von Nastuh Abootalebi

Ab wann ist die Altersgrenze in einer
Versorgungsordnung diskriminierend?

Der Anspruch auf betriebliche Altersrente darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer bei Erfüllung der vorgesehenen Wartezeit von 10 Jahren das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das heißt, eine Altersdiskriminierung liegt vor, wenn der Versorgungsanspruch an die Bedingung geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses höchstens 45 Jahre alt war.

BAG 18.03.2014 – 3 AZR 69/12


Pro-rata-temporis-Kürzung von Kinderzuschlägen
wegen Teilzeittätigkeit zulässig

Soweit den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung trifft, Kinderzuschläge/Kinderzulagen zu gewähren, ist es zulässig, wenn er derartige Leistungen, die den Ausgleich finanzieller Unterhaltslasten der Eltern bezwecken sollen, für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Arbeitszeit im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten kürzt.

EuGH 13.02 2014 – C-476/12

Ist die in § 17 Abs. 1 BEEG vorgesehene Kürzung des
Erholungsurlaubs während der Elternzeit europarechtskonform?

Ja! Der Arbeitgeber hat das Recht, sowohl während als auch nach dem Ende der Elternzeit gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären, dass er den, dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zustehenden Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzt. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit ausgelaufen ist.

LAG Rheinland-Pfalz 16.01.2014 – 5 Sa 180/13

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