Die Bekanntgabe der Mitarbeiternamen zu Zielvereinbarungen ermöglicht es dem Betriebsrat, die Erfüllung der in den Vereinbarungen aufgestellten Kriterien nachzuvollziehen. Das ist im Betrieb großer Unternehmen insofern besonders wichtig, da Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen zu den zu prüfenden Kollektivverträgen gehören.    

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Foto von Corinne Kutz

In der Praxis erkennen viele Unternehmen an, dass die grundlegenden Zielrahmenvereinbarungen – soweit nicht der Tarifvorrang zur Geltung kommt – zumindest der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Die Parteien müssen entscheiden, inwiefern sie harte oder weiche Ziele vereinbaren; wobei sich oft die Frage stellt, inwiefern ein problematischer Leistungsdruck durch die Vereinbarungen entsteht. Bei den zu übermittelnden personenbezogenen Daten der betroffenen Arbeitnehmer an den Betriebsrat stellen sich grundsätzliche Datenschutzfragen.

Diese praktischen Herausforderungen berücksichtigend hatten die Betriebsparteien im vorliegenden Fall die Erfüllbarkeit der Ziele als Voraussetzung der individuellen Zielvereinbarung normiert. Zusätzlich wurde eine Abänderung bei möglichen Leistungseinschränkungen geregelt. Als jedoch der Betriebsrat vom beklagten Konzern die Vorlage zahlreicher Informationen forderte, kam es zum Streit. Konkret sollte er unverzüglich und detailliert die vereinbarten sowie festgelegten PBC-Ziele individuell je Arbeitnehmer einschließlich der Zuordnung zu den Zielarten und der Priorisierung der Ziele übergeben. Wahlweise hätte der Konzern zumindest Einsicht gewähren sollen. Das lehnte dieser rundheraus ab.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte in seinem Urteil den Informationsanspruch des Betriebsrates; und zwar sowohl für die Zeit, in der die Gesamtbetriebsvereinbarung gilt als auch für nachwirkende Betriebsvereinbarungen. Das Gericht argumentierte weiter, dass selbst wenn die individuelle Zielvereinbarung nicht der gesonderten Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen sollte, sie doch an die normativen Vorgaben der betriebsverfassungsrechtlichen Zielrahmenvereinbarung gebunden ist. Dadurch kann der Betriebsrat die Einhaltung der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht ohne die individualisierten Informationen überwachen. Bei seiner Tätigkeit handele es sich um eine eigenständige, betriebsverfassungsrechtlich legitimierte und ausgestaltete Überwachungsaufgabe.