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Foto von Sean Pollock

Löschung von Daten kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Löscht ein Arbeitnehmer während der Verhandlungen mit seinem Arbeitgeber über die Abänderung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses von seinem betrieblichen Benutzer-Account in großem Umfang Daten wie eigene Dateien, Kontakte, E-Mails, Aufgaben oder Termine kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Eine derart umfangreiche Datenlöschung ist geeignet, das Vertrauen in die Integrität des Mitarbeiters vollständig zu zerstören. Die Daten stehen  in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Eine eigenmächtige Löschung durch den Arbeitnehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen und gegenüber Kunden ist ein erheblicher Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.

LAG Hessen 05.08.2013 – 7 Sa 1060/10

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