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Hier werfen wir einen ersten Blick auf die bevorstehenden Änderungen und untersuchen, wie der angestrebte Spagat zwischen bewahren und erneuern gelingt.
Zunächst zur Beantwortung der Frage: Wer wird durch die Änderungen der HGB betroffen? Die beabsichtigten Reformen betreffen Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Umsatz von mehr als 500.000,- Euro und einen Jahresüberschuss von mehr als 50.000,- Euro erreichen. Zudem betroffen sind die Kapitalgesellschaften, die nicht börsenorientiert sind. Für die börsenorientierten gilt schon seit 2005 das sehr umfangreiche Regelungswerk der IFRS (International Financial Reporting Standards). Kurz: Nur die ganz kleinen und die großen Unternehmen sind von der Moderni-sierung des HGB nicht betroffen. Mit der Verabschiedung der Modernisierung ist schon im Sommer 2008 zu rechnen, mit dem Inkrafttreten ist dann schon für die Berichtsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, zu rechnen.
Was sind nun die wesentlichen Änderungen?
Rückstellungen müssen dann auch künftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigen. Zudem müssen Rückstellungen auf der Basis eines Marktzinssatzes abgezinst werden. Als Marktzinssatz kommt dabei der am Bilanzstichtag gültige Zinssatz von hochwertigen Indust-rieanleihen zum Ansatz, die dieselbe Laufzeit wie die Rückstellung haben. Zukünftig entfällt für alle Unternehmen die Möglichkeit, Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bei nur vorübergehender Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben. Zulässig bleibt das bisherige Wahlrecht allerdings bei Finanzanlagen. Bei anschließenden Wertsteigerungen müssen vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen durch Wertaufholungen berück-sichtigt werden. Dies gilt nicht für Geschäfts- und Firmenwerte.
Bei der Ermittlung der Herstellungskosten erfolgt eine Annäherung an den produktionskos-tenbezogenen Vollkostenbegriff nach IFRS. Das bedeutet, dass neben den Einzelkosten auch die variablen Gemeinkosten einbezogen werden. Im Ergebnis führt dies zu höheren Wertansätzen beim Umlaufvermögen.
Der Einsatz von Verbrauchsfolgeverfahren wird zukünftig auf LIFO (last in – first out) und FIFO (first in – first out) beschränkt.
Neuerungen gibt es auch bei Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen: Erlaubt ist zu-künftig der Ansatz von Entwicklungsaufwendungen. Sie liegen vor, wenn nach der For-schungsphase die Entwicklung von Produktionsverfahren für marktfähige Produkte beginnt.
Allen Kapitalgesellschaften wird erlaubt, anstelle des bisherigen HGB-Abschlusses einen Jahresabschluss nach IFRS aufzustellen. Dieser muss allerdings durch eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB ergänzt werden, da aus Sicht des Gesetzgebers der IFRS-Abschluss nicht zur Ermittlung des ausschüttungsfähigen Vermögens geeignet ist.
Weitere Änderungen betreffen Regelungen zum Ausweis eigener Anteile und ausstehender Einlagen. Sie dienen der Verbesserung der Übersichtlichkeit.
Zusammengefasst lässt sich sagen, das „neue HGB“ erreicht die dringend notwendige An-näherung an die Internationale Rechnungslegung, und durch den Wegfall von Wahlrechten auch die bessere Vergleichbarkeit von HGB-Abschlüssen.
Aus dieser Sicht ist dem „neuen HGB“ der Vorzug vor den auf internationaler Ebenen ge-planten „IFRS für kleine und mittelständische Unternehmen“ zu geben. Man darf gespannt sein, wann welche Regelung tatsächlich in Kraft treten wird. 

Der Autor Dipl.-Kfm. Jochen Treuz (www.treuz.de) ist seit 1997 erfolgreich als Trainer, Berater und Autor im Bereich Rechnungswesen (Controlling und Bilanzierung nach HGB und IFRS) tätig.

Infos zum Thema: www.forum-verlag.com/controllingtb
Themenbrief Rechnungswesen und Controlling unter: www.treuz.de