Ein kurzer Auszug zu den Neuerungen von 2016:

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Foto von Austin Distel

A) Energieanlagen:

Die Neueinschätzung des Gefährdungspotenzials führt dazu, dass erlaubnispflichtige Anlagen künftig zwingend auch überwachungs-/prüfpflichtige Anlagen darstellen.

  • Der § 1 “Anwendungsbereich” definiert die „Energieanlagen“ neu, die von der Verordnung ausgeschlossen sind: Erdgastankstellen erfordern eine Erlaubnis und Prüfungen. Die zusätzlichen Vorschriften bezüglich Prüfungen und Erlaubnispflicht gemäß Abschn. 3 (§§ 15-18) gelten jedoch für Rohrleitungen, Behältnisse und Gasfüllanlagen der Gasversorgung nicht.
  • Der § 2 „Begriffsbestimmungen“ erfordert nun ausdrücklich, dass „erlaubnispflichtige Anlagen auch überwachungsbedürftige Anlagen sind:“
  • Unter die erlaubnispflichtigen Anlagen fallen solche Anlagen, deren Gefährdungspotenzial als so hoch eingestuft werden, dass sie künftig unter § 15 (Prüfpflichten gem. §15, Prüfung durch eine zur Prüfung befähigten Person) fallen, also alle unter § 18 Abs. 1 genannte Anlagen: Füllstellen, Tankstellen, Lageranlagen.
  • Der § 18 erfordert künftig getrennte Erlaubnisunterlagen nach Prüfungen durch die  zur Prüfung befähigte Person (§15) für Betankungsanlagen (Tankstelle) und Füllanlagen (Gas): Früher war eine gemeinsame Erlaubnispflicht für Betankungsanlagen (räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang zwischen Gasfüllanlage (Nr. 3) und Tankstelle (Nr. 6)) möglich.
  • Der § 24 erfordert zudem, dass Betankungsanlagen, Tankstellen und Lageranlagen nun als “Ex-Anlagen” spätestens zum 1.6.2018 geprüft werden müssen.

    B Prüfumfang und Befähigungen

Unter § 12 wurden die Anforderungen an Betriebsanweisungen und Mitarbeiterinformationen geringfügig verändert und verständlicher formuliert (Beispiel?)

§ 15: Eine „zur Prüfung befähigte Person“ hat nun erweiterte Handlungsbefugnis

Die unter den Paragraphen §§ 15 und 16 BetrSichV verzeichneten Prüfungen müssen generell von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden. Allerdings können sie, abhängig vom Gefährdungspotenzial, auch nach festgelegten Kriterien (Tabellen Anhang 2 BetrSichV) durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ durchgeführt werden.

Die zur Prüfung befähigte Person braucht nun nicht mehr zwingend eine entsprechende Fachperson zu sein, sondern darf ihre Expertise auch aufgrund von Arbeitserfahrung nachweisen. Sie darf nun beispielsweise auch: Prüfungen „nach prüfpflichtigen Änderungen durchführen, die nicht die Bauart oder Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen.“ Sie darf auch Prüfungen vornehmen bei „überwachungsbedürftigen Anlagen nach prüfpflichtigen Änderungen und vor Wiederinbetriebnahme, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden…“

u.U. neue Fristen beachten

Bei wiederkehrenden Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen im Falle einer Druckanlage beispielsweise “darf eine befähigte Person sie nur prüfen, wenn die Anlage nur aus Anlageteilen zusammengesetzt sein, die gemäß der festgelegten Prüfgruppengrenzen auch in die ‘Prüfkompetenz der befähigten Person’ fallen“:
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen der Anlagenteile (Innere, Äußere Prüfung, Festigkeitsprüfung) entsprechen zwar weiterhin den aktuell gültigen Fristen – neu hinzugefügt wurde, dass „für die Prüfung von Anlagenteilen, die durch eine befähigte Person geprüft werden, eine Prüffrist von 10 Jahren nicht überschritten werden darf, wobei die Frist für die Festigkeitsprüfung ggf. auf 15 Jahre verlängert werden kann.“
„Für die wiederkehrende Prüfung jeder Druckanlage darf eine jetzt festgelegte maximale Prüffrist von 10 Jahren nicht überschritten werden, für Kälte- und Wärmepumpenanlagen sind dies 5 Jahre. Die Prüffrist für ortsfeste Füllanlagen für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge bleibt mit maximal 5 Jahren bestehen.“

§§ 14 und 17: Bescheinigungen und Erlaubnisunterlagen

Für die Prüfung von Arbeitsmitteln gemäß § 14 ist nun erforderlich, dass explizit Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person aufgezeichnet wird. Gemäß § 17 vorgenommene Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen ebenfalls Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person enthalten. Wurde die Prüfung durch eine ZÜS durchgeführt, gehört auch deren Bezeichnung/Name hinzu. Bei elektronischer Übermittlung der Prüfdokumente ist die elektronische Signatur aufzeichnungspflichtig.

Nicht uninteressant

Unter § 22 hinzugefügt wurde unter den Ordnungswidrigkeiten der „Tatbestand der nicht rechtzeitigen Gefährdungsbeurteilung“ eingefügt. Dem Punkt „Fristen“ sollte man daher angemessene Beachtung schenken.

Fazit

Diese wenigen Auszüge konnten vielleicht einen Vorgeschmack vermitteln, inwiefern die neue Verordnung für Ihren Betrieb „eine gründliche Prüfung“ wert sein könnte. Ob Sie einen Telearbeitsplatz einrichten wollen – oder ob bald wieder eine neue Sicherheitsbegehung ansteht – Sie wissen, welche Punkte für Ihren Betrieb relevant werden könnten – und können sich wappnen.

Die Gesetze im Internet, Haufe, die Seiten des TÜV Deutschland und netinform.de informieren ausführlich zu den Neuregelungen. Zusätzlich gibt es noch ein neues Portal auf dem Sie weitere Informationen zum Thema „Betriebssicherheitsverordnung“ finden hier . Das kostenlose Ratgeberportal http://www.arbeitsschutzgesetz.org bietet viele weitere Informationen zu allgemeinen Arbeitsschutzthemen und  Arbeitsschutzverordnungen.

HRM.de-Redaktion und Isabel Frankenberg mit Thimo Schmidt, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V., www.arbeitsschutzgesetz.org

Quellen und Downloads:

https://www.hrm.de/system/files/259/original/470-16_Bundesrat_Verordnung_Betriebssicherheitsverordnung.pdf

https://www.hrm.de/system/files/260/original/470-16_B_Bundesrat_Beschluss_Betriebssicherheitsverordnung.pdf

https://www.hrm.de/system/files/261/original/DGUV_Vortrag_Juergen_Huelsing_TUV_NORD_Aenderungen_BetrSichV_2015_2016.pdf

Über die DGUV, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

https://www.hrm.de/system/files/262/original/ArbSchutzRecht_im_Ueberblick_Seite_1_Uni_Wuppertal.pdf

https://www.hrm.de/system/files/263/original/juris.de_gesamt_ArbSchG_v_2015.pdf

Über einen Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de

http://www.arbeitsschutzgesetze.com/arbeitsschutzgesetz/
http://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/fachbereiche/fb-verkehr/strassenunterhaltung/documents/huelsing.pdf
https://www.netinform.de/BetrSichV/Wegweiser/Guide2.aspx?Ebene1_ID=43
https://www.tuv.com/de/deutschland/aktuelles/betrsichv/die_neue_betrsichv/die-neue-betrsichv.html
https://www.tuv.com/de/deutschland/aktuelles/betrsichv/druckanlagen/druckanlagen-betriebssicherheitsverordnung.html
https://www.tuv.com/media/germany/10_industrialservices/downloads_landingpage_betrsichv/BetrSichV2015_TUV-Rheinland.pdf
https://www.netinform.de/BetrSichV/Recherche/Uebersicht_RW.aspx
Verordnung Drucksache 470/16 http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/470-16.pdf;jsessionid=2B7E6CE696BEACE23B388D9AE2A3194E.1_cid374?__blob=publicationFile&v=1
Beschluss Drucksache 470/16 http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/470-16(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html
https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__14.html

Über den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.

Der BvdR. E.V.  ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen arbeitsvertrag.org, scheidung.org, abmahnung.org und rechtsanwaltfachangestellte.org veröffentlichen.
Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen.  Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche relevanten Rechtsbereiche in Deutschland informieren können. Zudem wird ein deutschlandweites Anwaltsverzeichnis aufgebaut  und gepflegt. Der Verband sieht sich an dieser Stelle ausschließlich als Informationsplattform und bietet daher keine Rechtsberatung an. 

Grundsätzliches zum BetrSichV: Der Arbeitgeber ist in der Pflicht

In der Verordnung wird die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber als wichtige Pflicht festgelegt. Das bedeutet, dass dieser eine Gefährdungseinschätzung über den Einsatz von Utensilien und Geräten vornehmen muss.  Zudem muss der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung auf bestimmte Faktoren Rücksicht nehmen:

Arbeitsmittel müssen gebrauchstauglich, ergonomisch und altersgerecht gestaltet sein. Zudem müssen psychische und physische Belastungen, die während der Arbeitstätigkeit auftreten können, schon im Vorfeld bedacht und erfasst werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass dem Arbeitnehmer durch neue Geräte/Betriebsmittel keine unnötigen geistigen oder körperlichen Belastungen entstehen. Daher müssen Gefährdungen regelmäßig überprüft werden und eine entsprechende Aktualisierung erfolgen, wenn einer der folgenden Fälle auftritt:

  • Vorliegen einer neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis zur arbeitsmedizinischen Vorsorge oder zu einem Unfallgeschehen
  • Sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitskonditionen im Unternehmen
  • Abnahme der bestehenden Schutzmaßnahmen bis hin zur Entstehung potenzieller Gefahrenssituationen

Laut §4 BetrSichV gehört es zu der Grundpflicht eines Arbeitnehmers, Schlussfolgerungen aus der Gefährdungsbeurteilung zu ziehen und entsprechende Handlungen im Sinne der Betriebssicherheit anzuordnen. Missachtet der Arbeitgeber diese Pflicht, steht er im Falle einer Gefahrensituation in der Verantwortung. Die Begutachtung der Arbeitsmittel erfolgt durch eine Funktionskontrolle. Der § 6 BetrSichV sieht vor, dass die Überlastung oder Fehlbeanspruchung beim Benutzen von Werkzeugen  auf das niedrigste Maß reduziert wird  oder im besten Fall gar nicht auftritt.

In §12 BetrSichV wird die Unterweisung der Belegschaft geregelt.

Hierin wird festgelegt, dass ein Arbeitnehmer vor der Nutzung von Maschinen, Werkzeugen oder Ähnlichem, die das erste Mal verwendet werden, ausreichend und angemessen informiert und im Zuge der Gefährdungsbeurteilung aufgeklärt werden muß. Das umfasst auch die Schutzmaßnahmen und das richtige Handeln bei möglichen Betriebsstörungen und Unfällen. Diese Unterweisung muss jährlich wiederholt und kontinuierlich aktualisiert werden.

§ 14 Prüfungen der Arbeitsmittel und die „befähigte Person“

Die Prüfung der Arbeitsmittel muss laut §§14 und 15 der BetrSichV von einer befähigten Person vor Erstverwendung geprüft werden. Sie überprüft das sichere Funktionieren der Arbeitsmittel und ob die Montage bzw. die Installation nach Vorschrift erfolgt ist. Zudem ist sie dafür zuständig, Schäden frühzeitig zu erkennen und sicherheitstechnische Maßnahmen und deren Wirkung zu kontrollieren. Arbeitsmittel die ein stetiges Gefährdungsrisiko darstellen, müssen regelmäßig geprüft werden. Diese Arbeitsmittel müssen mit einer Lebensdauer, ähnlich dem TÜV bei Autos, versehen werden. Zudem erhält der Arbeitgeber hierzu eine Prüfbescheinigung mit allen relevanten Daten und Fakten.

Sinn und Zweck des BetrSichV

Die  Betriebssicherheitsverordnung des Arbeitsschutzgesetzes befasst sich mit der Sicherheit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Durch die Verordnung sollen die Sicherheit der Arbeitskräfte und die Bedingungen des Arbeitsschutzes gewährleistet werden. Umgangssprachlich wird die Betriebssicherheitsverordnung auch als Betriebssicherheitsgesetz bezeichnet und trat in ihrer ersten Fassung schon im Jahr 2002 in Kraft.

Die Gesetzeschronologie

Seit 2010 wurde versucht, EU-Recht sowie neueste Erkenntnisse und dementsprechend neue Anforderungen in die alte Betriebssicherheitsverordnung zu integrieren. Unter der neuen Bezeichnung: „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“ trat sie zum 01.06.2015 in Kraft.

Nach einem Jahr der Praxiserprobung nahm der Gesetzgeber noch einige Änderungen vor: Am 17.08.2016 hat die Bundesregierung die „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen“ beschlossen. Dem stimmte der Bundesrat mit Beschluss vom 14.10.2016 (BR-Drucksache 470/16 (B)) zu. In Kraft traten die Änderungen dann zum 18.11.2016.

Prüfgrundlage für Betriebs-, Personen- und Arbeitsmittelsicherheit

Die Betriebssicherheitsverordnung bildet somit eine wichtige Prüfgrundlage für alle relevanten Sicherheitsbegehungen und Betriebssicherheitsprüfungen. Sicher haben Sie für Ihren Betrieb schon entsprechende Prüfzyklen und Prüfsysteme und eine entsprechend „befähigte“ Person festgelegt – immerhin sind deren Befugnisse mit den Novellierungen ausgeweitet worden. Auch im Hinblick auf BGM-Maßnahmen (siehe unser letzter Themennewsletter 2017) – sind die Neuerungen des BetrSichV wichtig. Denn nicht nur auf die „Gefährdungsbeurteilung von Druckbehältnissen“ wurde neu eingegangen – auch auf Druckverhältnisse ganz anderer Art, nämlich auch Überforderungen psychischer Natur, wurden berücksichtigt.

Sinn der Änderungen

Die zusätzlichen Änderungen (siehesollten die Anwendung erleichtern und die Verständlichkeit erhöhen. Sie sollten rechtliche und fachliche Mängel beseitigen, bzw. auch neueste Erkenntnisse berücksichtigen und EU Recht besser umsetzen. Doppelregelungen, insbes. beim Explosionsschutz und der Prüfung von Arbeitsmitteln, sollten entfallen. Die Ausrichtung auf tatsächliches Unfallgeschehen sollte verbessert werden. Auch sollte die Verordnung besser an die Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften (z.B. das Produktsicherheitsgesetz (Prod-SG)) und deren Verordnungen angepasst werden.

Gleichzeitig wurde die BetrSichV neu strukturiert. Die Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel wurden deutlich erweitert und in Abschnitt 2 BetrSichV zusammengefasst: Beispielsweise betreffen die Neuregelungen die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen. Es wurden u.a. die Gefahrstoffverordnung in Artikel 1 geändert sowie die Betriebssicherheitsverordnung in Artikel 2.

Insbesondere ergeben sich Änderungen in den Bereichen:

  • Druckanlagen
  • Aufzugsanlagen (Anhang BetrSichV für best. Arbeitsmittel, z.B. „Notfallplan für Aufzüge“)
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Anhang BetrSichV)
  • Arbeitsschutz
  • Prüffristen
  • Anforderungen an Betriebsanweisungen und Mitarbeiterinformation