- Handelt es sich um eine Dienstreise, eine Entsendung oder eine Arbeitskräfteüberlassung?
- Muss der Mitarbeiter diesem Einsatz Folge leisten oder nicht?
- Hat der Mitarbeiter Anspruch auf zusätzliche Entlohnung oder Ersatz von Kosten im Zusammenhang mit dem Einsatz?
- Ist österreichisches und/oder deutsches Recht relevant?
- Muss eine gesonderte Vereinbarung mit dem Mitarbeiter abgeschlossen werden?
- Was ist im Arbeitsvertrag zu Auslandseinsätzen vereinbart?
- Welches Recht/Welche Rechtsordnungen ist/sind für den Auslandseinsatz vereinbart bzw. relevant?
- Besteht eine Zustimmungspflicht des Arbeitnehmers oder ist der Einsatz durch den Arbeitsvertrag gedeckt?
- Besteht eine Zustimmungspflicht des Betriebsrates im Rahmen des Versetzungsschutzes nach § 101 ArbVG?
- Sieht der anwendbare Kollektivvertrag besondere Regelungen zu Auslandseinsätzen vor (insbesondere Ersatz von Reiseaufwand und Reisekosten)?
- Wer trägt die durch den Auslandseinsatz verursachten Kosten? Gibt es eine Regelung im Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag? Ist eine Regelung zu treffen?
- Wurde eine Vereinbarung über den Auslandseinsatz mit dem Mitarbeiter abgeschlossen, die alle relevanten Punkte abdeckt?
- Bestehen Meldepflichten oder sonstige administrative Pflichten im Einsatzstaat?
- Sind Beschäftigungsbewilligungen und/oder Genehmigungen bei ausländischen Behörden im Einsatzstaat einzuholen?
- Sind Dokumente im Inland für den Auslandseinsatz zu beantragen (zB Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit)?
- Falls eine Entsendung vorliegt: Wurde ein „Entsendungs-Dienstzettel“ gemäß § 2 Abs 3 AVRAG erstellt? Welche Mindestgarantien sind im Einsatzstaat nach der Entsende-RL zu beachten (insbesondere: Mindestlöhne, Höchstarbeitszeiten, Urlaub, Anti-Diskriminierung)?
- Falls eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt: Ist das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz anwendbar bzw. ist ein Ausnahmetatbestand erfüllt? Werden alle Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes eingehalten? Liegt eine Befugnis für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor?
Quelle: Anna Mertinz, Rechtsanwältin, KWR Rechtsanwälte GmbH