Bis zum Jahr 2019 war es für eine Arbeitnehmerin nicht in jedem Fall möglich, “gefahrlos” im Job eine zeitlang kürzer zu treten, also in Teilzeit zu arbeiten. Denn es gab keinen allgemein gültigen Anspruch darauf, nach der Teilzeitphase wieder in den Vollzeitjob zurückkehren zu können. Seit 2019 ist das anders. Ab einer bestimmten Mindestgröße des Betriebs hat die Arbeitnehmerin einen gesetzlichen Anspruch auf die so genannte Brückenteilzeit.
Brückenteilzeit bedeutet, dass die Arbeitnehmerin mindestens 12 Monate und höchstens 5 Jahre in Teilzeit gehen kann. Mit dem Instrument der Brückenteilzeit kommt der Gesetzgeber den Mitarbeitenden entgegen, die sich mehr Flexibilität in der Lebensplanung wünschen. Das Unternehmen kann diesen Teilzeitbeschäftigungswunsch nur in Ausnahmefällen, also aus schwer wiegenden betrieblichen Gründen, verweigern. Wer also mehr Zeit haben möchte für die Kinder, die Pflege eines Angehörigen, oder auch ganz ohne speziellen Grund in Brückenteilzeit gehen möchte, hat nun ein Anrecht darauf, hinterher zum ursprünglichen Beschäftigungsumfang zurückzukehren. Das war speziell bei Teilzeitwünschen ohne “triftigen” Grund bisher nicht so. Während nach einer Elternzeit oder Pflegezeit auch früher schon ein Rückkehrrecht zum ursprünglichen Arbeitszeitvolumen bestand, konnte die Teilzeitlerin, die ohne speziellen Anlass ihre Arbeitszeit temporär verkürzte, keine automatisches Rückkehrrecht in den vorherigen Arbeitsumfang geltend machen. Das Gesetz gab lediglich vor, dass sie bei der Vergabe von Vollzeitstellen bevorzugt zu behandeln war.
Aus verschiedenen Gründen kann ein Unternehmen einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen.
1. Mitarbeiterinnenzahl: Beschäftigte in Unternehmen bis einschließlich 45 regelmäßig angestellte Mitarbeiterinnen haben keinen Anspruch auf Brückenteilzeit. Mit dieser Begrenzung sollen unzumutbare Belastungen für kleine Unternehmen vermieden werden. Zu den 45 Mitarbeiterinnen zählen alle Beschäftigten, abzüglich der Auszubildenden. Bei dieser Berechnung wird aber nicht nur die Zahl der momentan beschäftigten Mitarbeiterinnen berücksichtigt. Hat das Unternehmen über einen längeren Zeitraum gesehen regelmäßig mehr als 45 Mitarbeiterinnen in Arbeit, muss dieser Umstand mit einbezogen werden.
2. Arbeitsablauf und Organisation: Wird ein Unternehmen erheblich im seinem Ablauf beeinträchtigt durch die geplante Brückenteilzeit eines Mitarbeiters oder verursacht die geplante Teilzeit dem Betrieb unzumutbare Mehrkosten, kann die Arbeitgeberin den Teilzeitwunsch ablehnen. Der Grund für die Verweigerung ist dabei schlüssig darzulegen.
3. Beschäftigungszeit: Ist die Mitarbeiterin weniger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt, besteht noch kein Anspruch auf Brückenteilzeit. Gleiches gilt, wenn der letzte Wiedereinstieg einer Mitarbeiterin nach einer Teilzeitphase weniger als 12 Monate zurückliegt.
4. Zumutbarkeitsgrenze: In Unternehmen von 46 bis 200 Beschäftigten wird die Summe der Mitarbeiterinnen durch 15 geteilt und das Ergebnis auf eine volle Zahl aufgerundet. Daraus ergibt sich die zumutbare Zahl an Mitarbeiterinnen, die im betreffenden Betrieb in Brückenteilzeit arbeiten können. Normale Teilzeitkräfte bleiben bei der Berechnung dieser Zumutbarkeitsgrenze außen vor.
5. Abstand zu einer vorausgegangenen Ablehnung: Seit der Ablehnung eines Antrags auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen müssen mindestens 24 Monate vergangen sein, bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann.
Das Unternehmen ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen und der Antragstellerin mitzuteilen, ob es dem Antrag zustimmt. Im Falle einer Ablehnung ist ausführlich darzulegen, warum dies geschieht. Dies alles ist schriftlich und mindestens 1 Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeit mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, gilt der Antrag als genehmigt.
Wichtig: Sollte das Unternehmen den Antrag ohne eine stichhaltige Begründung ablehnen, kann die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht Klage einreichen.