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Foto von Austin Distel

In einem ersten Schritt sollten Expats in Großbritannien sowie britische Arbeitnehmer in Deutschland die bereits erworbenen Rentenansprüche beziehungsweise Wartezeiten dokumentieren lassen.

Zu diesem Zweck sollten sie sämtliche Unterlagen über die Beiträge, die ins britische beziehungsweise deutsche System eingezahlt worden sind, zusammenstellen und bei den jeweiligen Behörden im Aufenthaltsland bestätigen lassen. Noch legt das europäische Recht fest, dass im EU-Ausland erworbene Anwartschaften und Wartezeiten in der Sozialversicherung zusammengerechnet werden. Wer also beispielsweise in England oder Frankreich und natürlich in Deutschland Rentenversicherungszeiten erworben hat, kann diese problemlos addieren lassen, so dass keine Versorgungslücke entsteht. Es bleibt abzuwarten, ob es diese Möglichkeit künftig noch geben wird.

Bis der Brexit vollzogen ist, gilt für Mitarbeiterentsendungen nach Großbritannien die EU-Verordnung VO (EG) 883/2004. „Danach wird vermutlich das deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen (SVA) Anwendung finden“, sagt Omer Dotou, Sozialversicherungsexperte und Rentenberater bei der BDAE Gruppe. Dieses stammt aus dem Jahr 1960 und wurde bis zum EG-Eintritt Großbritanniens am 1. April 1973 bei Entsendungen nach und aus Großbritannien angewandt und ist nach wie vor aktiv.

 
Aufenthaltsrechtlich stellt sich in der Zukunft vor allem dann ein neues Problem: „Der Großteil der Europäer, die derzeit dank der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Vereinigten Königreich beschäftigt sind, erfüllt die Visa-Voraussetzungen nicht, die für Arbeitnehmer außerhalb der EU gelten, wie eine aktuelle Studie des Migration Observatory Oxford zeigt. Diese Tendenz könnte steigen, sobald im April 2017 neue, verschärfte Visa-Regeln für ausländische Bewerber in Kraft treten“, weiß Auslandsexperte Dotou. Aus steuerrechtlicher Sicht sei noch abzuwarten, ob das bereits existierende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) angefasst wird. Tatsache ist: Die bekannte Entsendepraxis wird sich zwangsläufig ändern. Ein weiteres Problem, das auf entsendende Unternehmen zukommen wird: In der Praxis stellt sich das Vereinigte Königreich bei Mitarbeiterentsendungen wie ein so genannter Drittstaat dar, also praktisch zum Beispiel wie China oder Indien. Das bedeutet, dass sich Personaler in den Global-Mobility- Abteilungen in ein komplett neues Rechtssystem werden einarbeiten müssen. „Eine UK-Entsendung wird ohne Experten kaum noch möglich sein“, resümiert Dotou.