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4. Wo wählen Arbeitnehmer eines Betriebsteils?

In einem Beschluss des BAG stellt der 1. Senat fest, dass ein Betriebsteil dem Hauptbetrieb zuzuordnen ist, wenn seine Belegschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Teilnahme an der dort stattfindenden Betriebsratswahl beschließt (BAG vom 17.9.2013 – 1 ABR 21/12).

5. Wahldurchführung

Das BAG hat am 12.06.2013 (7 ABR 77/11) im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens entschieden, dass eine Verstoß gegen § 12 Abs. 3 der Wahlordnung zum BetrVG ein Wahlanfechtungsgrund sein kann. Nach dieser Vorschrift wirft der Wähler bei der Wahl den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist. Durch den in der Wählerliste anzubringenden Stimmabgabevermerk wird verhindert, dass nicht zur Wahl berechtigte Personen eine Stimme abgeben oder Wahlberechtigte mehrfach wählen. Eine spätere Ergänzung oder Berichtigung der Stimmabgabevermerke ist nicht mehr zulässig. Die Stimmabgabe der Wähler kann auch nicht auf andere Weise als durch die Vermerke in der Wählerliste festgestellt oder bewiesen werden. Ergibt sich nach Abschluss der Wahl, dass sich in den Wahlurnen mehr Stimmzettel befinden, als die Wählerliste an abgegebenen Stimmen ausweist, liegt ein unheilbarer Verstoß vor.

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2. Vorbereitung der Wahl

Mit der Entscheidung vom 15.05.2013 – 7 ABR 40/11 urteilte das BAG, dass ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl nur dann vorliegt, wenn dieser nach § 14 Abs. 5 BetrVG von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist. Der Wahlvorstand muss bei einem Wahlvorschlag, der zu Unrecht eine Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort trägt, das Kennwort streichen und ihn stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden erstbenannten Personen auf der Liste bezeichnen.

Am 16.11.2011 – 7 ABR 28/10 fasste der 7. Senat einen Beschluss, dass ein Gesamtbetriebsrat nicht berechtigt ist, in betriebsratslosen Betrieben zum Zweck der Bestellung eines Wahlvorstands für die Durchführung einer Betriebsratswahl Informationsveranstaltungen durchzuführen, die den Charakter von Belegschaftsversammlungen haben.

1. Größe des Betriebsrats

Mit der Entscheidung des BAG vom 13.03.2014 (7 ABR 69/11) entschied der 7. Senat, dass im entleihenden Betrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG grundsätzlich zu berücksichtigen sind.

Wichtig:
Auch wenn eine Entscheidung hierzu noch aussteht, lässt sich diese Entscheidung auch auf § 38 BetrVG übertragen; das heißt für die Schwellenwerte zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern wird man diese Entscheidung analog anzuwenden haben.

Nach einem Beschluss des BAG vom 15.12.2011 – 7 ABR 65/10 zählen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Privatbetrieben tätig sind, bei den Schwellenwerten der §§ 9, 38 BetrVG ebenfalls mit.

3. Wählbarkeit 

Verliehene Arbeitnehmer sind im entleihenden Betrieb nicht wählbar (BAG vom 17.02.2010 – 7 ABR 51/08).Dies gilt auch in Fällen nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Sind aber nach § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Bei einer Personalgestellung gilt anderes. Für im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen, die in  Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, gilt, dass diese dort grundsätzlich zum Betriebsrat wählbar sind (BAG vom 15.08.2012 – 7 ABR 34/11).