Die Klägerin beschäftigt als Gießerei um die 1.050 Mitarbeiter. Der vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelte Streit hatte damit begonnen, dass der Personalleiter des Unternehmens dem Betriebsratsvorsitzenden einen Urlaubwunsch mehrfach nicht bewilligt hatte, weil Aufgaben eilig zu erledigen gewesen wären und der Urlaubswunsch zudem recht kurzfristig angemeldet worden war. Als der Betriebsratsvorsitzende dann doch eigenmächtig zwei Tage urlaubte, war für die Gießerei das Maß voll. Der Beklagte hatte nämlich schon des öfteren im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit eigenwillig Beteiligungsrechte missbräuchlich genutzt. Die Arbeitgeberin beantragte vor Gericht für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung die Ersetzung der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats. Und sie wirkte hilfsweise auf einen Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat hin.

Das Arbeitsgericht wies die Anträge der Arbeitgeberin zurück. Zwar sah es im eigenmächtigen Urlaubsantritt eine Pflichtverletzung, doch aufgrund der weiter erforderlichen Interessenabwägung genüge diser ausnahmsweise nicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Dem Betriebsratsvorsitzenden wurde angerechnet, dass er in den 15 Jahren seiner Beschäftigung bei der Gießerei keine Abmahnung erhalten hatte. Der hilfsweise geltend gemachte Ausschluss scheiterte daran, dass die dargelegten Pflichtverletzungen durch die Alleingänge des Betriebsratsvorsitzenden jeweils vom gesamten Betriebsrat beschlossen worden waren.


man standing in front of group of men
Foto von Austin Distel