# Betriebsrat: Nachtzuschlag ohne Nachtarbeit

*https://www.hrm.de/betriebsrat-nachtzuschlag-ohne-nachtarbeit/ — 2014-03-11*

**Der Fall**  
  
Nach der Wahl vereinbarten Unternehmen und Betriebsrat, dass der Beschäftigte täglich für dreieinhalb Stunden für Betriebsratstätigkeiten von der Arbeit befreit wird. Gleichzeitig wurde sein Arbeitsbeginn einvernehmlich auf 6 Uhr verschoben, damit er für die Mitarbeiter besser erreichbar ist. Da seine Tätigkeit jetzt nicht mehr in der Nacht liegt, strich ihm das Unternehmen die gängige Nachtzulage.   
  
**Der Erfolg**  
  
Dagegen klagte der Mann erfolgreich. Die Richter sprachen ihm für die Zeit von vier bis sechs Uhr die entgangenen Zuschläge zu und begründeten das im Wesentlichen mit § 37 Absatz 4 des Betriebsverfassungsgesetzes. Danach darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als der Lohn vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (Az.: 12 Sa 682/13).  
  
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Quelle: Lohnpraxis 3/2014  
Fotocredit: © H. D. Volz | [www.pixelio.de](http://www.pixelio.de)
