BAG, Urteil vom 23. März 2011, 10 AZR 562/09

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Foto von Alex Knight

Die seit 1981 beschäftigte Klägerin war im Jahre 1992 zur Datenschutzbeauftragten ihrer Arbeitgeberin sowie deren einhundertprozentiger Tochtergesellschaft berufen worden. Diese Aufgabe nahm etwa 30 Prozent ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Im Jahre 1994 wurde die Klägerin zudem Mitglied im Betriebsrat ihrer Arbeitgeberin.

Im August 2008 beschlossen die Arbeitgeberin und ihre Tochtergesellschaft, die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz künftig konzernweit einheitlich an einen externen Dritten zu übertragen. Aus diesem Grund widerriefen sie die Bestellung der Klägerin. Deren Arbeitgeberin sprach ihr gegenüber zudem eine Teilkündigung dieser Arbeitsaufgabe aus. Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen diese Maßnahmen.

Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gaben der Klage im Ergebnis statt. Zur Begründung führt das BAG aus, dass die der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zugrundeliegende gesetzliche Regelung der §§ 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, 626 BGB dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz gewährt. Hiermit, so das BAG, soll dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung seines Amtes gestärkt werden. Eine Abberufung ist danach nur aus „wichtigem Grund“ möglich, das heißt wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in der Entscheidung frei, ob er hierfür einen internen (also eigenen Arbeitnehmer) oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er hingegen einen internen Beauftragten bestellt, kann er dessen Bestellung nicht allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein eine solche bloße Organisationsentscheidung stellt keinen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 626 BGB dar. Ebenso wenig rechtfertigt es die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen. Auf konkrete Pflichtenverstöße des Datenschutzbeauftragten, welche eine Abberufung hätten legitimieren können, hatten sich die Beklagte und ihre Tochtergesellschaft nicht berufen.

Fazit:

Mit nachvollziehbarer Begründung stärkt das BAG den Schutz eines einmal bestellten internen Datenschutzbeauftragten vor seiner Abberufung. Wäre die vorliegend beklagte Arbeitgeberin mit ihrem Ansinnen durchgedrungen, hätte dies im Ergebnis eine nachhaltige Schwächung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Datenschutzbeauftragten bedeutet. Es wäre Arbeitgebern dann künftig leicht gemacht worden, unliebsame bzw. unbequeme Datenschutzbeauftragte praktisch auszutauschen und diesen ihren Sonderkündigungsschutz zu nehmen.