# Betriebsbedingte Kündigung

*https://www.hrm.de/betriebsbedingte-kuendigung/ — 2012-03-16*

Mehrere Arbeitnehmer eines Düsseldorfer Reinigungsunternehmens haben vor dem  
 Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolgreich gegen die ihnen gegenüber  
 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen geklagt. Ihre Arbeitgeberin hatte  
 den Auftrag zur Flugzeuginnenreinigung einer großen Luftfahrtgesellschaft verloren.  
 Dieser wurde seit dem 01.01.2011 durch ein Schwesterunternehmen der  
 Arbeitgeberin fortgeführt. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, sie sei wegen des  
 Auftragsverlusts und der sich daran anschließenden Entscheidung, den Betrieb der  
 Flugzeuginnenreinigung einzustellen, zur betriebsbedingten Kündigung berechtigt.  
 Die Arbeitnehmer vertraten die Ansicht, es liege ein Betriebsübergang vor, weshalb  
 die Kündigungen unwirksam seien. Soweit die Arbeitnehmer teilweise die  
 Weiterbeschäftigung bei der Betriebsübernehmerin verlangt haben, waren die Klagen  
 auch insoweit erfolgreich.  
   
 Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat seine Entscheidung damit begründet, dass  
 keine Betriebsstillegung, sondern ein Betriebsübergang, der keinen Grund für eine  
 betriebsbedingte Kündigung darstellt, vorliege. Entscheidend war, dass alle  
 Reinigungsaufträge der bisherigen Arbeitgeberin ohne zeitliche Unterbrechung von  
 dem Schwesterunternehmen fortgesetzt worden seien, dass dieses einen  
 wesentlichen Teil der Stammbelegschaft übernommen habe und die  
 Arbeitsmethoden im Wesentlichen gleich geblieben seien. Hierbei hat das  
 Landesarbeitsgericht auf das Erfahrungswissen der beteiligten Arbeitnehmer im  
 Hinblick auf die Besonderheiten der Flugzeuginnenreinigung zurückgegriffen. Aus  
 dem Vorliegen eines Betriebsübergangs folgt der Übergang der Arbeitsverhältnisse  
 auf das Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin.  
   
   
 Die Revision ist durch das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen worden.  
   
 Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteile vom 28.09.2011  
 4 Sa 616/11, 4 Sa 620/11, 4 Sa 679/11, 4 Sa 894/11
