Mehrere Arbeitnehmer eines Düsseldorfer Reinigungsunternehmens haben vor dem
Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolgreich gegen die ihnen gegenüber
ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen geklagt. Ihre Arbeitgeberin hatte
den Auftrag zur Flugzeuginnenreinigung einer großen Luftfahrtgesellschaft verloren.
Dieser wurde seit dem 01.01.2011 durch ein Schwesterunternehmen der
Arbeitgeberin fortgeführt. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, sie sei wegen des
Auftragsverlusts und der sich daran anschließenden Entscheidung, den Betrieb der
Flugzeuginnenreinigung einzustellen, zur betriebsbedingten Kündigung berechtigt.
Die Arbeitnehmer vertraten die Ansicht, es liege ein Betriebsübergang vor, weshalb
die Kündigungen unwirksam seien. Soweit die Arbeitnehmer teilweise die
Weiterbeschäftigung bei der Betriebsübernehmerin verlangt haben, waren die Klagen
auch insoweit erfolgreich.

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Foto von Corinne Kutz

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat seine Entscheidung damit begründet, dass
keine Betriebsstillegung, sondern ein Betriebsübergang, der keinen Grund für eine
betriebsbedingte Kündigung darstellt, vorliege. Entscheidend war, dass alle
Reinigungsaufträge der bisherigen Arbeitgeberin ohne zeitliche Unterbrechung von
dem Schwesterunternehmen fortgesetzt worden seien, dass dieses einen
wesentlichen Teil der Stammbelegschaft übernommen habe und die
Arbeitsmethoden im Wesentlichen gleich geblieben seien. Hierbei hat das
Landesarbeitsgericht auf das Erfahrungswissen der beteiligten Arbeitnehmer im
Hinblick auf die Besonderheiten der Flugzeuginnenreinigung zurückgegriffen. Aus
dem Vorliegen eines Betriebsübergangs folgt der Übergang der Arbeitsverhältnisse
auf das Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin.

Die Revision ist durch das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen worden.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteile vom 28.09.2011
4 Sa 616/11, 4 Sa 620/11, 4 Sa 679/11, 4 Sa 894/11