1. Feststellung, dass die zeitlichen Grenzen der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB IX überschritten sind

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a) innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig

b) innerhalb von zwölf Monaten wiederholt arbeitsunfähig; Summe der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszei-ten liegt über sechs Wochen

2. Information des betroffenen Beschäftigten über die beabsichtigte Durchführung des betrieblichen Ein-gliederungsmanagements und dessen Ziele

a) bei noch fortbestehender Arbeitsunfähigkeit: Überwindung der Arbeitunfähigkeit

b) bei Arbeitsfähigkeit: Vermeidung künftiger Arbeitsunfähigkeit

c) sowohl bei noch bestehender als auch bei überwundener Arbeitsunfähigkeit: Erhaltung des Arbeits-platzes

3. Information des betroffenen Beschäftigten über die zur beabsichtigten Durchführung des Eingliede-rungsmanagements erhobenen und verwendeten Daten, zum Beispiel

a) Fehlzeitenaufstellung

b) Daten über die Gesundheit des Beschäftigten, zum Beispiel Angaben über die Krankheitsursache und den Krankheitsverlauf

c) Situations- und Vergleichsanalysen

4. Einholung der (schriftlichen) Zustimmung des Beschäftigten

a) bei Zustimmungsverweigerung: Dokumentation der Weigerung

5. Beiziehung/Auswahl der zu beteiligenden Akteure

a) Klärung (unter Beteiligung des Beschäftigten)

  • mit dem Betriebs- oder Personalrat,
  • bei schwer behinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, wie bestehende Arbeitunfähigkeit überwunden, künftiger Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitplatz erhalten werden kann

b) bei Zustimmungsverweigerung durch den Beschäftigten: Information an die unter a. genannten Akteure

c) falls erforderlich: Werks- oder Betriebsarzt zuziehen

d) eventuell örtliche gemeinsame Servicestellen oder bei schwer behinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzuziehen

6. Evaluation/Abschluss des Eingliederungsmanagements, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Beschäftigen unter die Sechs-Wochen-Grenze gesunken sind