1. Feststellung, dass die zeitlichen Grenzen der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB IX überschritten sind
a) innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig
b) innerhalb von zwölf Monaten wiederholt arbeitsunfähig; Summe der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszei-ten liegt über sechs Wochen
2. Information des betroffenen Beschäftigten über die beabsichtigte Durchführung des betrieblichen Ein-gliederungsmanagements und dessen Ziele
a) bei noch fortbestehender Arbeitsunfähigkeit: Überwindung der Arbeitunfähigkeit
b) bei Arbeitsfähigkeit: Vermeidung künftiger Arbeitsunfähigkeit
c) sowohl bei noch bestehender als auch bei überwundener Arbeitsunfähigkeit: Erhaltung des Arbeits-platzes
3. Information des betroffenen Beschäftigten über die zur beabsichtigten Durchführung des Eingliede-rungsmanagements erhobenen und verwendeten Daten, zum Beispiel
a) Fehlzeitenaufstellung
b) Daten über die Gesundheit des Beschäftigten, zum Beispiel Angaben über die Krankheitsursache und den Krankheitsverlauf
c) Situations- und Vergleichsanalysen
4. Einholung der (schriftlichen) Zustimmung des Beschäftigten
a) bei Zustimmungsverweigerung: Dokumentation der Weigerung
5. Beiziehung/Auswahl der zu beteiligenden Akteure
a) Klärung (unter Beteiligung des Beschäftigten)
- mit dem Betriebs- oder Personalrat,
- bei schwer behinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, wie bestehende Arbeitunfähigkeit überwunden, künftiger Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitplatz erhalten werden kann
b) bei Zustimmungsverweigerung durch den Beschäftigten: Information an die unter a. genannten Akteure
c) falls erforderlich: Werks- oder Betriebsarzt zuziehen
d) eventuell örtliche gemeinsame Servicestellen oder bei schwer behinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzuziehen
6. Evaluation/Abschluss des Eingliederungsmanagements, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Beschäftigen unter die Sechs-Wochen-Grenze gesunken sind