Seit dem 1. Januar 2008 muss daher bei der Erstattung von beruflichen Fort- und Weiterbildungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber folgendes beachtet werden: Lautet die Rechnung des Fort- oder Weiterbildungsdienstleisters auf den Namen des Arbeitnehmers und ersetzt der Arbeitgeber später diese Kosten ganz oder zum Teil, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Arbeitnehmer kann zwar die Weiterbildungskosten als Werbungskosten geltend machen, aber die Belastung erhöht sich durch die Sozialversicherungsbeiträge.

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Foto von Lauren Mancke

In Zukunft sollten Unternehmen daher darauf achten, dass die Dienstleister Rechnungen für die Weiter- und Fortbildung der Arbeitnehmer stets auf den Namen des Arbeitgebers ausstellen.


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