BAG Urt. v. 23.04.2009 – 6 AZR 516/08

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Foto von Tim van der Kuip

(LAG Niedersachsen Urt. v. 10.06.2008 – 11 Sa 1397/07)

Ein Arbeitnehmer wurde an einer Universität beschäftigt, deren Träger das Land Niedersachsen ist. Noch vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit kündigte die Universität das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis, weil sie mit den Arbeitsleistungen unzufrieden war. Zuvor wurde der bei der Universität gebildete Personalrat zwar über die Kündigungsgründe unterrichtet, nicht aber über das Lebensalter des Mitarbeiters und seine Unterhaltspflichten. Der Arbeitnehmer reichte gegen die ihm ausgesprochene Kündigung eine Klage am Arbeitsgericht ein und stützte sich dabei darauf, dass die ausgesprochene Probezeitkündigung wegen unzureichender Personalratsanhörung nicht wirksam sei.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) gaben seiner Klage statt. Erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ab. Es kam zu dem Ergebnis, dass das Land Niedersachsen das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis wirksam kündigte. Insbesondere führte es aus, dass die Personalratsanhörung nicht zu beanstanden ist, da die Sozialdaten des Klägers schon deshalb für den Kündigungsentschluss des Landes nicht maßgeblich waren, weil eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht der sozialen Rechtfertigung bedarf. Die Wartezeit dient lediglich dazu, dem Arbeitgeber die Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über die Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist weiter, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Einschränkungen kündigen soll, wenn er mit der Leistung oder Führung des Arbeitnehmers unzufrieden ist. Das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers ist dabei nicht zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur in Missbrauchsfällen.

Fazit:

Nach den vom BAG aufgestellten Grundsätzen hat die unterlassene Mitteilung der Sozialdaten des Arbeitnehmers jedenfalls dann nicht die Unwirksamkeit einer während der sechsmonatigen Wartezeit ausgesprochenen Kündigung zur Folge, wenn diese wegen schlechter Leistungen oder mangelnder Bewährung erfolgt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Anhörung des Personalrats bei Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst als auch im Rahmen der Betriebsratsanhörung, die nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch jeder sonstigen Kündigung erforderlich ist. Da das BAG grundsätzlich sehr strenge Anforderungen an eine ordnungsgemäße Personalratsanhörung/Betriebsratsanhörung stellt, sollten Arbeitgeber jedoch trotzdem – um jegliches Risiko auszuschließen – der Arbeitnehmervertretung immer sämtliche Informationen übermitteln.

Weitere Informationen: www.naegele.eu