Der Arbeitgeber hatte die Zahlung der jeweiligen Abfindungshöhen an alle Gekündigten daran orientiert, inwiefern sie zu rentennahen Jahrgängen gehören. Für schwerbehinderte Mitarbeiter hatte das Unternehmen einen Zusatzbetrag vorgesehen. In Summe wurde ihm weniger gezahlt als seinen Kollegen. Der Kläger sah sich diskriminiert und nicht günstig behandelt, weil für ihn unmittelbar nach dem Arbeitsverhältnis die Möglichkeit bestanden hatte, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Er forderte eine weitere Abfindung in Höhe von 53.558 Euro. Das BAG entschied zugunsten des Klägers, weil der Arbeitgeber die Abfindungspauschale nicht auf den tatsächlichen Bezug der Rente, sondern auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs abgestellt hatte, der sich aus der Vereinbarung über einen Sozialplan des Unternehmens ergab. Diese Ausgestaltung der Sozialplanabfindung sei benachteiligend, weil sie dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG widerspreche. Allerdings setzte das Gericht die weitere Abfindung auf lediglich 30.000 Euro fest.  

BAG, 1. Senat, Urteil vom 17.11.2015 – AZR 938/13

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Foto von Alejandro Escamilla