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Foto von Danielle MacInnes
Auszubildende die als Beschäftigte im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 € nicht übersteigt, gelten als Geringverdiener. Sie sind dabei unabhängig von der Höhe der Vergütung immer sozialversicherungspflichtig. Regelungen für 400-€- Jobs sind nicht anwendbar. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Geringverdiener allein zu tragen. Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Sozialversicherungszweige gelten hierbei nicht (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).

Das bedeutet auch, dass Sie den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung in Höhe von 0,25% für Kinderlose übernehmen müssen, die bereits das 23. Lebensjahr vollendet haben. Wird die 325-€-Grenze durch ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten (siehe Beispiel 1), werden die Beiträge aus dem übersteigenden Betrag vom Arbeitgeber und vom Auszubildenden jeweils zur Hälfte getragen (§ 20 Absatz 3 Satz 2 SGB IV). Abweichende Vereinbarungen zur Beitragslastverteilung zum Nachteil des Auszubildenden sind nichtig. Auszubildende, deren monatliche Ausbildungsvergütung mehr als 325 € beträgt, müssen die für Arbeitnehmer üblichen Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen finanzieren. Unabhängig davon gilt für Auszubildende der Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1.

Sozialausgleich

Von Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Berufsausbildung ein Arbeitsentgelt von monatlich höchstens 325 € erhalten, wird kein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben, soweit und solange sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen (§ 242 Absatz 5 Nr. 5 SGB V). Damit entfällt auch der ab 1.1.2012 vom Arbeitgeber durchzuführende Sozialausgleich (§ 242 b Absatz 6 SGB V). Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird ebenfalls nicht erhoben, wenn die Geringverdienergrenze von 325 € durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten wird. In § 242 Absatz 5 Nr. 5 SGB V ist durch den ausdrücklichen Bezug auf § 20 Absatz 3 Satz 2 SGB IV geregelt, dass derartige Sonderzahlungen nicht zur Erhebung eines Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung führen.

Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber auch dann keinen Sozialausgleich durchführen müssen, wenn die Geringverdienergrenze Ihres Auszubildenden nur deshalb überschritten wird, weil er beispielsweise eine Prämie oder auch ein zusätzliches Urlaubsgeld erhalten soll. Bei Auszubildenden, die eine monatliche Vergütung von mehr als 325 € erhalten, ist dagegen der Sozialausgleich immer dann durchzuführen, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die individuelle Belastungsgrenze von 2% übersteigt.

Freiwilliges soziales Jahr

Zu den Geringverdienern gehören auch Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sowie Teilnehmer eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten, zu dem Personenkreis, von dem die Krankenkassen keinen Zusatzbeitrag erheben, soweit und solange keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen bezogen werden (§ 242 Absatz 5 SGB V). Sie haben somit ebenfalls keinen Anspruch auf einen Sozialausgleich (§ 242 b Absatz 6 SGB V).

Personengruppenschlüssel

Um die Beschäftigten, die keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu leisten haben, eindeutig identifizieren zu können, werden für das Meldeverfahren zur Sozialversicherung zusätzliche Personengruppenschlüssel benötigt. Dazu sind die Schlüsselzahlen für die Personengruppen in den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung“ vom 24.2.2011 ergänzt worden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem am 26.4.2011 zugestimmt. Sie gelten ab 1.1.2012 (siehe unten). Nach § 12 DEÜV sind eine Ab- und eine Anmeldung zu erstatten, wenn sich der bisher gemeldete Personengruppenschlüssel ändert. Für die betriebliche Praxis bedeutet das, dass Sie für Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 € Ausbildungsvergütung erhalten, zum 31.12.2011 eine Abmeldung zur Sozialversicherung und zum 1.1.2012 eine Anmeldung mit dem neuen Personengruppenschlüssel vorzunehmen haben (siehe Beispiel 2).

Praktikanten

Geringverdiener im Sinne der Sozialversicherung sind auch Praktikanten, die eine in Prüfungs- oder Studienordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines Voroder Nachpraktikums absolvieren und dafür Vergütungen bis zu 325 € erhalten. Für Praktikanten gilt dabei der Personengruppenschlüssel 105. Ein zusätzlicher Personengruppenschlüssel für Praktikanten als Geringverdiener ist nicht vorgesehen.

Fazit

Zusammenfassend müssen Sie also in der Abrechnungspraxis Folgendes beachten:

  • Für Auszubildende mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 325 € (Geringverdiener) ist kein Sozialausgleich durchzuführen, auch dann nicht, wenn sie eine Sonderzahlung erhalten.
  • Bis zum 31.12.2011 gilt der Personengruppenschlüssel 102 für alle Auszubildenden.
  • Für alle Beschäftigten, also auch alle Auszubildenden, ist ab 1.12.2011 der neunstellige Tätigkeitsschlüssel anzuwenden. Der fünfstellige Tätigkeitsschlüssel ist nicht mehr zulässig.
  • Ab 1.1.2012 ist bei der Wahl des Personengruppenschlüssels zu entscheiden, ob es sich um einen Auszubildenden ohne besondere Merkmale handelt (Personengruppenschlüssel 102) oder um einen Geringverdiener im Sinne der Sozialversicherung (Personengruppenschlüssel 121).

Quelle: LohnPraxis - N r. 8/9 - August/September 2011