Das im Jahr 1998 eingeführte Instrument der Weiterbildungsförderung bietet Beschäftigten die Möglichkeit, drei bis maximal zwölf Monate lang aus dem Beruf auszusteigen, zum Beispiel um Schulabschlüsse nachzuholen oder für die Meisterprüfung zu lernen. Arbeitnehmer können die Bildungskarenz in Teilen antreten, wenn ein Teil mindestens drei Monate andauert und die Gesamtdauer der Karenzphasen innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren ein Jahr nicht überschreitet. Wer den Bildungsurlaub in Anspruch nehmen will, muss mindestens ein Jahr lang ohne Unterbrechung für sein Unternehmen gearbeitet haben. Außerdem muss der Arbeitgeber der Bildungskarenz in einer schriftlichen Vereinbarung zustimmen. Einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub haben die Beschäftigten nicht.

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Foto von Helena Lopes

In Verhandlungen zum Thema Bildungskarenz müssen Arbeitgeber den Betriebsrat mit einbeziehen, wenn die betreffenden Mitarbeiter dies wünschen.

Außerdem sollten sie die Beschäftigten über einige rechtliche Auswirkungen der Bildungskarenz informieren: Arbeitsrechtliche Ansprüche – zum Beispiel Urlaub, Sonderzahlungen und sonstige einmalige Bezüge wie Prämien – bestehen in dem Jahr, für das Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Bildungskarenz vereinbaren, nur anteilig, je nach Umfang der tatsächlichen Dienstzeit. Zeiten des Bildungsurlaubes lassen sich nicht auf Ansprüche anrechnen, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen – wie Urlaubstage oder Kündigungsfristen. Während der Bildungskarenz besteht zudem kein Kündigungs- oder Entlassungsschutz für Arbeitnehmer. Wenn das Dienstverhältnis während der Auszeit endet und der Beschäftigte noch dem System Ab-fertigung alt unterliegt, muss die Personalabteilung die bestehenden Ansprüche auf Abfertigung und Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Resturlaub auf Grundlage jenes Entgelts berechnen, das dem Mitarbeiter für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz zusteht.

Für die Dauer der Bildungskarenz kann der Arbeitnehmer Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarktservice beantragen. Der Umfang dieser Förderungen entspricht der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch 14,53 Euro täglich. Wer Weiterbildungsgeld bezieht, ist in Zeiten der Bildungskarenz sowohl kranken- als auch unfallversichert und erwirbt Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung. Um das Weiterbildungsgeld zu erhalten, müssen Arbeitnehmer dieselben Bedingungen erfüllen, die auch für den Bezug des Arbeitslosengeldes gelten: Sie müssen in den vergangenen zwei Jahren 52 Wochen beschäftigt gewesen sein.

Außerdem sollten sie nachweisen können, dass sie während der Bildungskarenz tatsächlich berufsbezogene Aus- oder Weiterbildungen im In- oder Ausland absolvieren. Dies können Studien oder Lehrgänge an Universitäten, Fachhochschulen oder vergleichbaren Einrichtungen, Vorbereitungslehrgänge auf die Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfungen, Lehrgänge zum Nachholen des Hauptschulabschlusses oder Lehrabschlusses, aber auch Sprachkurse sein. Kurse aus dem Freizeit- oder Hobbybereich ohne berufichen Bezug sind ebenso wenig förderwürdig wie eine herkömmliche Lehre beim Arbeitgeber.

Neu: Bildungskarenz plus

Das Interesse an der Bildungskarenz steigt. 2.258 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzten die Weiterbildungsförderung im November 2008, knapp doppelt so viele wie im November 2007 (1.132 Personen). Das Sozialministerium will das Förderangebot jetzt ausweiten und in allen Bundesländern die „Bildungskarenz plus“ einführen. Nach diesem Modell gibt das Land einen Zuschuss zu den Bildungskosten in Höhe von 1.500 Euro, sofern der Betrieb einen Betrag in derselben Höhe beisteuert. Nach Angaben des Sozialministeriums wurde das Modell in Wien und Oberösterreich bereits umgesetzt.

Seit 1. Jänner 2008 steht einem Arbeitnehmer zudem nur dann Weiterbildungsgeld zu, wenn er sich mindestens 20 Stunden pro Woche fortbildet. Erwachsene, die für ein Kind im Alter von bis zu sieben Jahren betreuungspfichtig sind, sollten Weiterbildungen im Umfang von mindestens 16 Stunden pro Woche nachweisen, wenn sie eine Förderung erhalten möchten. Weisen die Weiterbildungen eine geringere Wochenstundenzahl auf, müssen sie glaubhaft nachweisen können, dass sie neben dem Unterricht lernen und vorarbeiten müssen, sodass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.

In Zeiten der Bildungskarenz dürfen Arbeitnehmer einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen – auch bei einem zweiten Arbeitgeber, wenn der aktuelle Dienstvertrag dies zulässt. Die Tätigkeit darf allerdings nicht das Ausmaß einer geringfügigen Tätigkeit mit einem Verdienst von maximal 357,74 Euro monatlich (Stand: 2009) überschreiten. Es ist nicht zulässig, Bildungskarenz und Elternkarenz gleichzeitig zu nehmen. Arbeitnehmer können allerdings in einigen Fällen während des Bezugs von Weiterbildungsgeld Kinderbetreuungsgeld beziehen, weil dieses nicht als Einkommen zählt. So ist es möglich, während der Elternkarenz geringfügig zu arbeiten – und diese Tätigkeit während einer Bildungskarenz ruhen zu lassen.

Nach Zahlen des Arbeitsmarktservice nutzten im November 2008 insgesamt 2.258 Beschäftigte die Bildungskarenz. Für Unternehmen hat das Instrument einige Vorteile: Die Mitarbeiter können beispielsweise Schul- und Studienabschlüsse über den zweiten Bildungsweg nachholen, ohne dass eine Kostenbelastung für den Betrieb besteht. Weiters proftieren Arbeitgeber davon, dass sich die Beschäftigten zusätzlich qualifzieren und so im Idealfall mehr Motivation für ihre tägliche Arbeit gewinnen.

Quelle: personal manager 4/2009