Im vorliegenden Fall ging es um das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers eines Restaurants, in dem früher gleichzeitig eine Pizzeria betrieben worden war. Nach Einstellung der Pizzeria sollte dieser Mitarbeiter, der bisher in der Pizzeria gearbeitet hatte, nun im allgemeinen Restaurant tätig werden. Zu diesem Zweck sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, das heißt er kündigte das Arbeitsverhältnis insgesamt und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im bisherigen allgemeinen Restaurantbereich an.

hallway between glass-panel doors
Foto von Nastuh Abootalebi

Damit war der Arbeitgeber allerdings nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über das Ziel hinausgeschossen. Obwohl der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hatte, war das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Das BAG hat hierzu entschieden, dass eine Änderungskündigung dann unzulässig und viel zu weitgehend sei, wenn das Direktionsrecht ausreiche, um die Änderung durchzusetzen. Kann der Arbeitgeber also, wie im vorliegenden Fall, eine Änderung allein durch Ausübung des Direktionsrechts herbeiführen, hat er nicht die Wahl, stattdessen eine Änderungskündigung auszusprechen und damit das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in Gefahr zu bringen. Eine trotzdem ausgesprochene Änderungskündigung ist unwirksam und lässt das Arbeitsverhältnis unberührt.