

Eine langfristige Auslandsentsendung eines Mitarbeiters an eine Tochtergesellschaft kann für den Expatriate Steuernachteile bei den Werbungskosten bringen. Darauf weisen die Rechtsanwälte und Steuerberater GRP Rainer hin.
Bei langfristigen Entsendungen sei es fraglich, ob die Unterhaltung der ausländischen Wohnung sowie die so anfallenden Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können
In einem Fall, den das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.01.2013 zu entscheiden hatte, (Az.: 11 K 3180 / 11 E) wurde der Kläger zunächst für drei, insgesamt aber für sechs Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft eines deutschen Mutterkonzern entsandt. Daraufhin zog er mit seiner gesamten Familie ins Ausland, behielt seinen deutschen Wohnsitz jedoch bei. Die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung und die Fahrten zwischen dieser und der ausländischen Tätigkeitsstätte wollte er als Werbungskosten geltend machen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hielt dies für unzulässig. Entscheidend für die Beurteilung des Richters war die Dauer der Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland. Diese erstreckte sich auf insgesamt sechs Jahre, wodurch die ausländische Arbeitsstätte nicht als vorübergehender, sondern vielmehr als regelmäßiger Arbeitsort anzusehen sei.
Lebensmittelpunkt des Klägers sei der Urteilsbegründung folgend seine Arbeit im Ausland gewesen, die Unterhaltung einer Wohnung in Deutschland komme daher auch unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsführung nicht als Posten der Werbungskosten in Betracht. Das Gericht sah die Mietaufwendungen der deutschen Wohnung somit als nicht abzugsfähig an.
Aus denselben Gründen war das Finanzgericht Düsseldorf auch hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtaufwendungen nicht einer Meinung mit dem Kläger und gewährte diesem lediglich die Geltendmachung der gängigen Entfernungspauschale. Die tatsächlichen Kosten blieben unberücksichtigt.
Quelle: www.expat-news.com
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