# Aufenthaltstitel prüfen

*https://www.hrm.de/aufenthaltstitel-pruefen-personaldienstleister/ — 2026-10-14*

**So vermeiden Personaldienstleister die typischen  
Fehler**

Ein neuer Mitarbeitender soll am Montag starten. Der Pass liegt vor, der Aufenthaltstitel ist  
kopiert, im System ist der Haken gesetzt. Und trotzdem kann der Einsatz unzulässig sein. Denn  
ob jemand in Deutschland arbeiten darf, steht selten nur auf der Karte. Und ob die Person über  
einen Personaldienstleister arbeiten darf, steht dort fast nie.  
Wer ausländische Mitarbeitende einstellt, trägt als Arbeitgeber die Verantwortung für diese  
Prüfung. Dieser Leitfaden zeigt, welche Dokumente es gibt, wo die entscheidenden  
Einschränkungen stehen und in welcher Reihenfolge Sie am besten vorgehen.

**Diese Begriffe sollten Sie kennen**

**Aufenthaltstitel**. Sammelbegriff für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, etwa  
Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU.  
**Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)**. Die Karte im Scheckkartenformat. Ob eine  
Erwerbstätigkeit erlaubt ist, steht im Feld „Anmerkungen“.  
**Zusatzblatt**. Reicht der Platz auf der Karte nicht, vermerkt die Ausländerbehörde die  
Nebenbestimmungen auf einem separaten Blatt. Genau dort stehen oft die Einschränkungen, auf  
die es ankommt. Wer nur die Karte sieht, prüft unvollständig.  
**Fiktionsbescheinigung**. Bestätigt, dass ein Antrag noch läuft. Ob damit gearbeitet werden darf,  
ergibt sich aus der Bescheinigung selbst.  
**Aufenthaltsgestattung und Duldung**. Keine Aufenthaltstitel im eigentlichen Sinn. Arbeiten ist  
nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich

# In sechs Schritten zur sicheren Prüfung

<figure class="wp-block-image size-large"><img src="https://www.hrm.de/wp-content/uploads/2026/10/DataChecker_Blog_1b-Sechs-Schritte-1024x768.webp" alt="" class="wp-image-247863"></figure>

1. **Identität klären**. Ist das Dokument echt, und gehört es wirklich dieser Person?
2. **Staatsangehörigkeit einordnen**. Deutsche sowie Staatsangehörige der EU, des EWR und  
der Schweiz brauchen keine Arbeitserlaubnis. Bei allen anderen geht die Prüfung jetzt erst  
richtig los.
3. **Dokument bestimmen**. eAT, Visum, Fiktionsbescheinigung, Gestattung oder Duldung? Jedes  
Papier hat eigene Felder und eine eigene Aussagekraft.
4. **Nebenbestimmung lesen**. Steht dort „Erwerbstätigkeit erlaubt“, eine Bindung an einen  
bestimmten Arbeitgeber, eine Begrenzung oder ein Verweis auf das Zusatzblatt?
5. **Zeitarbeit mitdenken**. Eine Erlaubnis für „Beschäftigung bei Klinik X“ deckt keinen Einsatz  
über Sie als Verleiher. Wurde der Titel mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt,  
ist Leiharbeit in der Regel ausgeschlossen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
6. **Dokumentieren und Fristen notieren**. Nach § 4a Abs. 5 AufenthG müssen Arbeitgeber die  
Erlaubnis prüfen, für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels  
aufbewahren und der Ausländerbehörde binnen vier Wochen Bescheid geben, wenn eine  
Beschäftigung vorzeitig endet, für die der Titel erteilt wurde. Halten Sie außerdem das  
Ablaufdatum fest, damit rechtzeitig neu geprüft wird.

# Sonderfälle aus der Praxis

- **Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU** erlauben jede Erwerbstätigkeit, auch  
in der Zeitarbeit.
- **Westbalkanregelung und viele Titel für Fachkräfte** setzen die Zustimmung der  
Bundesagentur voraus. Für Leiharbeit kommen sie damit in der Regel nicht in Frage.
- **Studierende** dürfen nur begrenzt arbeiten, gerechnet in Arbeitstagen pro Jahr.
- **Geflüchtete aus der Ukraine** haben einen Titel nach § 24 AufenthG, der die Erwerbstätigkeit  
in der Regel erlaubt.
- **Neu seit dem 1. Januar 2026.** Wer Drittstaatsangehörige im Ausland anwirbt, muss sie nach  
§ 45c AufenthG spätestens am ersten Arbeitstag in Textform auf die Beratung durch „Faire  
Integration“ hinweisen.

# Bei zehn Einstellungen kein Problem, bei tausend schon

Wer selten einstellt, schafft diese Prüfung mit Sorgfalt auch von Hand. Personaldienstleister  
setzen aber oft hunderte Menschen im Monat ein, verteilt auf viele Niederlassungen. Dann  
braucht es einen Ablauf, der automatisch die passenden Nachweise anfordert, das Zusatzblatt  
nicht vergisst und jede Prüfung mit einem nachvollziehbaren Prüfbericht für Ihre eigene Akte  
abschließt.

**So unterstützt DataChecker**. Mit DataChecker[prüfen Sie Right to Work](https://datachecker.nl/de/produkte/recht-auf-arbeit-rtw/)digital.  
Bewerber:innen laden ihre Dokumente selbst hoch, die Software fordert je nach  
Aufenthaltsstatus die passenden Nachweise an und bewertet die Arbeitsberechtigung. Sie  
erhalten einen Prüfbericht für Ihre Personalakte.

**Sehen Sie es selbst**. Vereinbaren Sie eine [kostenlose Demo](https://datachecker.nl/de/demo/) oder besuchen Sie uns auf der  
[STAFFINGpro am 21. Oktober 2026 in Wiesbaden, Stand D.05.](https://datachecker.nl/de/staffingpro-2026/)

*Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.*
