Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

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Foto von yann maignan

Der BR könnte seine Zustimmungsverweigerung auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG stützen, wenn die Versetzung nicht dem Wunsch der Arbeitnehmerin entspricht. In örtlicher Hinsicht ist keine Benachteiligung der Mitarbeiterin zu erkennen. Eine solche könnte durch eine Änderung der Lage der Arbeitszeit wegen der längeren Öffnungszeiten gegeben sein. Eine bloße Änderung der Arbeitszeiten stellt aber keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Auf die gewünschte Überbesetzung hingegen hat der BR keinen Anspruch. Die Änderung der Lage der Arbeitszeit ist aber im individualrechtlichen Verhältnis zur Beschäftigten zu bedenken: Jede arbeitgeberseitige Weisung muss „billigem Ermessen“ entsprechen (§ 106 GewO, § 315 BGB). Das Unternehmen muss die Interessen des zu Versetzenden berücksichtigen.

Im konkreten Fall ist es vorstellbar, dass die spätere Lage der Arbeitszeit in der neuen Filiale und die Betreuung des Kindes nicht vereinbar sind. Wenn gleichzeitig vergleichbare Arbeitnehmer ohne Kinder vorhanden sind, kann die Ausübung des billigen Ermessens den Arbeitgeber dazu zwingen, einen von diesen anstelle der Rückkehrerin zu versetzen.

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