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Foto von bruce mars
Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

„Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Mitarbeiterin Überstunden leistet. Denn Voraussetzung hierfür wäre zumindest eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag. Selbst dann wäre noch deren Wirksamkeit fraglich, denn es wird vertreten, dass es generell unzulässig ist, gegenüber Teilzeitkräften Überstunden anzuordnen. Im Übrigen steht einem evtl. bestehenden Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu.

Wir raten zu einem offenen und ausführlichen Gespräch mit der Mitarbeiterin, um deren Gründe zu ermitteln. Die so gewonnenen Erkenntnisse könnten dabei helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die für beide Seiten interessengerecht ist.“

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