Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

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Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (für in der gesetzlichen KV versicherte Frauen) ist anteilig von allen Arbeitgebern der Frau zu tragen. Auf die Versicherungspflichtigkeit der Beschäftigung kommt es nicht an (BAG Urt. v. 3.6.1987 – 5 AZR 592/86, DB 1988, S. 1018).

Seit dem 1. Januar gilt aber, dass die Aufwendungen jedem Arbeitgeber (also unabhängig von der Belegschaftsstärke) auf Antrag erstattet werden (gemäß Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung). Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen, bei der die Beschäftigte Mitglied ist.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer oder bei Beschäftigungsverboten (§ 11 Mutterschutzgesetz). Das während eines eventuellen Beschäftigungsverbots weitergezahlte Arbeitsentgelt kann aber – wie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – zurückgefordert werden.

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