Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

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Foto von Perry Grone

Ohne Betriebsrat kann keine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Der Arbeitgeber kann aber sein Weisungsrecht ausüben und dies schriftlich und für alle/eine größere Anzahl Mitarbeiter tun, z. B. in Richtlinien oder Handbüchern. Diese Weisungen können auch jederzeit geändert oder ihr persönlicher Geltungsbereich eingeschränkt werden.

Um diese Möglichkeit nicht zu verlieren, muss man bei der Formulierung aber sorgfältig arbeiten, um eine “rechtliche nicht notwendige” Selbstbindung zu vermeiden. Die Weisungen müssen sich immer im Rahmen desjenigen bewegen, was auf Grundlage des jeweiligen Arbeitsvertrages zulässig ist.

Aus taktischen Gründen sollten solche Richtlinien nicht zu kleinlich sein. Denn dies kann in der Belegschaft die Idee befördern, durch Gründung eines Betriebsrats einen Verhandlungspartner zu schaffen, der den Arbeitgeber ‘in die Schranken weist’.

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