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Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

Weder ein Bewerber noch ein Mitarbeiter ist dazu verpflichtet, eine Schwerbehinderung zu offenbaren. Für einen Mitarbeiter gilt das sowohl während als auch nach der Probezeit. Er muss dann allerdings hinnehmen, dass er nicht die rechtlichen Vorteile nutzen kann, die sich aus der Schwerbehinderteneigenschaft ergeben, wie den Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX. Der Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX gilt dann nur, wenn der Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Schwerbehinderung mitteilt.

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