Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

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Foto von Andrew Neel

Gemäß dem deutsch-schweizerischen Abkommen über Soziale Sicherheit dauert die Mitgliedschaft in der deutschen Sozialversicherung für die folgenden 24 Monate an (vgl. Gnann/Gerauer, Arbeitsvertrag bei Auslandsentsendung, München 2002).

Die Anwendung des Abkommens setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ohne das Abkommen der schweizerischen Sozialversicherung unterliegen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn er nach dem Umzug in die Schweiz wegen der zeitlich überwiegenden Arbeit von zuhause aus nicht mehr als in Deutschland tätig gilt, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, und dieser Zustand weiterhin nicht vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, § 4 Abs. 1 SGB IV.

Aufgrund der Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts bleibt es für die Frage einer Abgrenzung einer angestellten zu einer freien Tätigkeit bei den allgemeinen Regeln, § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Arbeit von zuhause aus ist allein kein Grund, von einer freien Tätigkeit auszugehen.

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